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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Am Steinbruch“ der Ortsgemeinde Utzenhain

Die Ergänzungssatzung „Am Steinbruch“ wurde vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Utzenhain am 25.11.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Ergänzungssatzung „Am Steinbruch“ der Ortsgemeinde Utzenhain tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Mit dieser Ergänzungssatzung soll die Einbeziehung der Außenbereichsflächen Flur 11, Flurstücke 17/4 und 18/1 in den Innenbereich festgelegt werden.

Das Ergänzungssatzungsverfahren konnte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Der Inhalt der Ergänzungssatzung ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.

Bestandteile dieser Satzung sind neben dem Satzungstext, die Planzeichnung mit Zeichenerklärung im Maßstab 1:500. Beigefügt ist die Begründung und der Fachbeitrag Naturschutz mit artenschutzrechtlicher Prüfung.

Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Ergänzungssatzung wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Am Steinbruch“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:

Gemarkung Utzenhain,

Flur 11, Flurstücke Nrn. 17/4 und 18/1.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der alleine verbindlichen Planzeichnung.

Das Satzungsgebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt:

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Utzenhain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder

Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Utzenhain unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Utzenhain, 24.01.2025 — Volker Theiß,
Ortsbürgermeister