Der Ortsgemeinderat Laudert hat am 03.12.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie des § 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Laudert vom 15.07.2020 über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofssatzung) wird wie folgt geändert:
§ 15 d Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
Die Beisetzung in einem Rasen-Einzelgrab kann in einem Sarg oder als Asche in einer Urne erfolgen. § 15 a Abs. 2 Buchst. b gilt entsprechend. Es besteht jedoch die Möglichkeit in einer Rasengrabstätte für Einzelgräber, die bereits durch eine Bestattung belegt ist, zusätzlich eine Urne beizusetzen.
Bei der zweiten Beisetzung muss es sich um Familienangehörige 1. Grades (Ehepartner, Vater oder Mutter mit Kind, Geschwister) handeln. Diese Regelung gilt für alle im Belegungsplan ausgewiesenen drei Rasengrabreihen.
Für die Rasengrabreihen 1 und 2 beginnt die Ruhezeit von 25 Jahren mit der letzten Beisetzung, unabhängig von der Erstbestattung.
In der Rasengrabreihe 3 darf die zusätzliche Beisetzung einer Urne nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 15.07.2020 bleiben unberührt.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Laudert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.