Mit Datum vom 06.01.2023 werden die Bescheide für das Jahr 2023 den Abgabenpflichtigen zugestellt. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die Regelungen beim Wechsel eines Grundstücks-/Hauseigentümers hinweisen, da dies immer wieder zu Nachfragen führt. Die Veranlagung der Grundsteuer erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung des letztgültigen Grundsteuermessbescheides (Grundlagenbescheid) des Finanzamtes Koblenz.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes in der aktuellen Fassung ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (zum Stichtag 01.01.) zugerechnet ist.
Die Kaufvertragsdaten werden vom Notariat an das Amtsgericht weitergeleitet.
Nach Umschreibung (nicht Auflassung) im Grundbuch erhält das Finanzamt die entsprechenden Informationen, die dann dort durch Erlass eines neuen Einheitswertbescheides/ Grundsteuermessbescheides weiterverarbeitet werden.
Dieser wird dann auszugsweise der Verbandsgemeinde zugeleitet.
Im Normalfall werden Fortschreibungen durch das Finanzamt jeweils zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel (Eintragung im Grundbuch) folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
Erst nach Vorlage des neuen Grundsteuermessbescheides können wir tätig werden und den Abgabenbescheid rückwirkend zum 01.01.2023 oder auch zum 01.01.2024 (je nach Festsetzung des Finanzamtes) berichtigen. Dies hängt insbesondere davon ab, ob die Umschreibung im Grundbuch noch in 2022 erfolgt ist.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, d.h. sie gilt für ein komplettes Kalenderjahr und kann nicht unterjährig (wie z.B. Schmutzwassergebühren) umgestellt werden.
Bis zur Aufhebung des Abgabenbescheides bleibt der bisherige Eigentümer Steuerpflichtiger, d.h. er muss die Grundsteuer weiterhin an die erhebende Kommune zahlen. Bei rückwirkender Aufhebung zum 01.01.2023 werden bereits bezahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.