Das Bürgerhaus St. Aldegundis sowie der Dorfplatz sind Einrichtungen der Gemeinde Wiebelsheim. Für ihre Benutzung gelten folgende Bestimmungen:
Abschnitt 1: Benutzungsordnung für das Bürgerhaus
§ 1 Zweck der Einrichtung, Benutzungsverhältnis
(1) Das Bürgerhaus steht für alle öffentliche und private Zwecke zur Verfügung, die mit der Rechtsordnung und dieser Benutzungsordnung in Einklang stehen.
(2) Das Benutzungsverhältnis bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Das Betreten des Bürgerhauses setzt die Anerkennung dieser Benutzungsordnung voraus.
§ 2 Nutzungsberechtigte
(1) Die Einwohner der Ortsgemeinde Wiebelsheim sowie die in der Gemeinde ansässigen Vereine und sonstigen Gruppen sind berechtigt, das Bürgerhaus sowie die darin befindlichen Sachen im Rahmen der Zweckbestimmung zu benutzen.
(2) Sonstigen Personen, Vereinen oder Gruppen kann unter im Einzelfall festzulegenden Bedingungen die Benutzung gestattet werden.
(3) Unter „Benutzer“ sind sowohl die örtlichen Vereine und sonstigen Gruppen, als auch der Mieter bei privaten und sonstigen Veranstaltungen zu verstehen.
§ 3 Benutzungsplan
(1) Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Bürgerhaus wird ein Benutzungsplan aufgestellt.
(2) Für andere Veranstaltungen ist die Benutzung des Bürgerhauses rechtzeitig beim Ortsbürgermeister zu beantragen.
§ 4 Gegenseitige Rücksichtnahme
Das Bürgerhaus kann von mehreren Personen, Vereinen oder sonstigen Gruppen für verschiedene Zwecke gleichzeitig genutzt werden. Alle Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Aufenthalt im Bürgerhaus
(1) Das Betreten des Bürgerhauses ohne eine für den Aufenthalt im Bürgerhaus verantwortliche Person ist nicht gestattet. Der Verantwortliche hat als Erster das Gebäude zu betreten und darf es als Letzter erst dann verlassen, wenn er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Räume und Sachen überzeugt hat.
(2) Dem Verantwortlichen für das Betreten des Bürgerhauses wird ausdrücklich untersagt, den Schlüssel an Unbefugte weiterzugeben oder zusätzliche Ersatzschlüssel anfertigen zu lassen.
(3) Der Verantwortliche hat die erforderlichen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gebäude und das Freihalten der Not- und sonstigen Ausgänge des Gebäudes zu treffen.
(4) Die Benutzer des Gebäudes sowie der darin befindlichen Sachen sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes und der darin befindlichen Sachen zu treffen. Die Sicherheit von benutzten Sachen ist zu beobachten und ggfs. zu überprüfen. Soweit Mängel festgestellt werden, sind diese dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten umgehend mitzuteilen.
(5) Die Benutzung des Saales des Bürgerhauses ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
| a. | Sport darf nur mit Sportschuhen betrieben werden. Die Sportschuhe sind erst im Gebäude und nicht bereits zu Hause anzulegen. Schuhe mit schwarzen Sohlen dürfen nicht benutzt werden. |
| b. | Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen der Halle und der darin befindlichen Sachen verursachen können. |
(6) Die Bedienung der Heizung, der Belüftung sowie der Übertragungsanlage erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder der von ihm beauftragten Person.
(7) Alle Personen haben das Gebäude spätestens um 23.00 Uhr zu verlassen. Ausgenommen hiervon sind der Jugendraum, sowie im Benutzungsplan darüber hinaus festgesetzte Veranstaltungen sowie besondere Veranstaltungen.
(8) Die Benutzer haben vor Beendigung der angesetzten Benutzugszeit für das Aufräumen der benutzten Räume und für das ordnungsgemäße Unterbringen der benutzten Sachen zu sorgen. Die benutzten Räume sind besenrein zu verlassen.
(9) Die Reinigung der benutzten Räume und Sachen wird grundsätzlich durch die Gemeinde veranlasst und durch die festgesetzten Benutzungsgelder abgegolten.
Bei besonderen Veranstaltungen hat der Veranstalter die Reinigung der benutzten Räume und Sachen zu veranlassen. Die Reinigung wird vom Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten überprüft. Werden Beanstandungen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben, so kann die Gemeinde die Reinigung auf Kosten des Veranstalters vornehmen lassen.
Die dem TTC Wiebelsheim und der Dorfjugend Wiebelsheim überlassenen Räume und sonstigen Flächen werden von diesen jeweils eigenverantwortlich gereinigt.
§ 6 Änderungen im und am Gebäude
Wesentliche Änderungen im und am Gebäude, zum Beispiel eine Ausschmückung, das Aufhängen von Fahnen, Plakaten, Tafeln, Verschlägen oder Aufbauten oder Änderungen an den Beleuchtungseinrichtungen sind nur mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters oder seines Beauftragten zulässig. Die Veränderungen sind auf Verlangen rückgängig zu machen und der frühere Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Kommen der Veranstalter oder die Benutzer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Veranstalters oder der Benutzer die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 7 Überlassung von Sachen
Sachen, insbesondere Einrichtungsgegenstände aus dem Bürgerhaus, werden grundsätzlich Dritten zur Nutzung außerhalb des Gebäudes nicht überlassen.
§ 8 Ausschank in der Halle
(1) Für die Halle des Bürgerhauses besteht ein Getränkelieferungsvertrag. In der Halle dürfen Getränke nur unter Beachtung des Getränkelieferungsvertrages ausgeschenkt werden.
(2) Falls der Getränkelieferungsvertrag vom Benutzer der Halle nicht beachtet wird, haftet er der Gemeinde gegenüber für etwaige Ansprüche, die von Dritten aus dem Getränkelieferungsvertrag gegen die Gemeinde erhoben werden können.
(3) Der Getränkelieferungsvertrag kann beim Ortsbürgermeister eingesehen werden.
§ 9 Jugendraum
Für die Benutzug des Jugendraumes gelten die in Anlage 1 zu dieser Benutzugsordnung festgelegten Regelungen.
§ 10 Hausrecht
(1) Das Hausrecht wird vom Ortsbürgermeister und dem von ihm Beauftragten ausgeübt.
(2) Der Ortsbürgermeister oder sein Beauftragter können insbesondere
| 1. | einzelne Anordnungen treffen, denen Folge zu leisten ist, |
| 2. | jederzeit alle Räume betreten, |
| 3. | Personen, die der Benutzungsordnung zuwiderhandeln, aus dem Gebäude weisen oder entfernen lassen. |
§ 11 Benutzungsentgelte
Die für die Benutzung der Halle zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus der in Anlage 2 zu dieser Benutzungsordnung getroffenen Entgeltregelung.
§ 12 Haftung
(1) Die Veranstalter und Benutzer des Bürgerhauses haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die aus der Benutzung des Bürgerhauses einschließlich seiner Zugänge und der in ihm befindlichen Sachen der Gemeinde oder Dritten entstehen. Sie stellen die Gemeinde von Ansprüchen Dritter frei.
Dies gilt auch für Schäden, die durch ihre Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten oder Besucher der Veranstaltung verursacht werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, hier den Mieter/Veranstalter direkt in Haftung zu nehmen, ohne ihre Ansprüche zunächst beim Schädiger geltend machen zu müssen, auch wenn dieser namentlich bekannt sein sollte.
(2) Der Ortsbürgermeister kann verlangen, dass zur Behebung möglicher Schäden eine Kaution zu zahlen oder der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.
§ 13 Ausnahmen
In besonderen Fällen kann der Ortsbürgermeister Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen.
Abschnitt 2: Benutzungsordnung für den Dorfplatz
§ 14 Grundsätzliches und Besonderes
Die §§ 1 bis 13 finden für den Dorfplatz mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(1) Die Regelungen der §§ 1 bis 13 gelten für den Dorfplatz entsprechend, soweit dieser über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.
(2) Bei der Benutzung des Dorfplatzes sind insbesondere die Regelungen des § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zum Schutz der Nachtruhe zu beachten.
(3) Die Benutzung von technischen Einrichtungen, die für den Dorfplatz zur Verfügung stehen, erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder der von ihm beauftragten Person.
(4) Ergänzend zu § 7 wird festgelegt, dass auf dem Dorfplatz nicht das Mobiliar der Halle, sondern lediglich das Mobiliar des Sitzungszimmers verwendet werden kann.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 23.09.1994 i.d.Fassung vom 11.11.2011 außer Kraft.
Anlage 1
Regelungen für die Benutzung des Jugendraumes im Bürgerhaus St. Aldegundis
Für die Benutzung des Jugendraumes im Bürgerhaus St. Aldegundis gelten neben der Benutzungsordnung für dieses Gebäude die nachfolgenden Regelungen. Das Betreten des Jugendraumes setzt die Anerkennung dieser Regelungen voraus.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Wiebelsheim stellt der Dorfjugend Wiebelsheim im Kellergeschoss des Bürgerhauses einen Jugendraum zur Verfügung.
(2) Die Dorfjugend ist verpflichtet, den Jugendraum verantwortungsbewusst einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Jugendraum ist an folgenden Tagen geöffnet:
| a. | dienstags | von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr |
| b. | freitags | von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr |
| c. | samstags | von 16.00 Uhr bis 01.00 Uhr |
| d. | sonntags | von 16.00 Uhr bis 23.00 Uhr |
(2) In der Nacht vom 30. April auf den 01. Mai (sog. Mainacht) und vom 31. Dezember auf den 01. Januar (Silvester) kann der Ortsbürgermeister Ausnahmen von der Bestimmung nach Absatz 1 zulassen.
§ 3 Benutzer
(1) Der Jugendraum ist für Personen zugängig, die mindestens 14 Jahre alt sind. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich in dem Jugendraum nur aufhalten, wenn dies ihre Eltern gestatten und mindestens eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich mit in dem Jugendraum aufhält.
(2) Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sich sonntags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr in dem Jugendraum aufhalten, soweit dies ihre Eltern gestatten.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen den Jugendraum spätestens um 22.00 Uhr verlassen.
(4) Personen, die älter als 25 Jahre sind, dürfen den Jugendraum während der Öffnungszeiten nicht betreten.
§ 4 Benutzung weiterer Räume und Flächen
(1) Der Jugendraum ist ausschließlich über die Kelleraußentreppe und den sich anschließenden Kellerflur zu betreten und zu verlassen.
(2) Den Benutzern des Jugendraumes steht eine Toilette und ein Abstellraum im Kellerbereich zur Verfügung.
(3) Es ist verboten, im Gebäude des Bürgerhauses andere Bereiche als den Jugendraum, den dort hinführenden Kellerflur, die zur Verfügung gestellten Toiletten und den Abstellraum zu benutzen.
§ 5 Ausschank von Getränken, Rauchen
(1) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahre ist verboten.
(2) Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken ist verboten.
(3) Das Rauchen ist untersagt.
§ 6 Vermeidung von Lärm
(1) Aus dem Jugendraum dringender Lärm (laute Musik usw.) ist zu vermeiden.
(2) Beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen ist dafür zu sorgen, dass der entstehende Lärm auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
§ 7 Reinigung, Verkehrssicherungspflicht
Der Jugendraum, der Zugang zum Jugendraum (Treppe, Kellerflur) sowie die Toilette sind von der Dorfjugend sauber zu halten.
§ 8 Kosten
Die durch den Jugendraum entstehenden Kosten, insbesondere für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Strom, hat die Dorfjugend zu übernehmen. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer Kostenpauschale, die in der Entgeltordnung für das Bürgerhaus festgesetzt wird.
§ 9
Die Dorfjugend ist berechtigt und verpflichtet, den Jugendraum den örtlichen Vereinen bei besonderen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (z.B. als Sektbar).
§ 10 Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die Besuchern des Jugendraumes in dem oder auf dem Weg in den Jugendraum entstehen.
Anlage 2
Entgeltordnung
Alle nachgenannten Benutzungsentgelte beinhalten die Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser und Abwasser
A. Veranstaltungen wie z.B. Geburtstag, Taufe, Polterabend, Hochzeit, Kappensitzung, Theater, Kirmes, u.ä.) in der Halle, einschl. Küche/Kühlraum und Schankraum
1. Nicht gewerbliche Nutzung
Private Nutzung durch Personen und Vereine, religiöse, politische und kulturelle Veranstaltungen
Belegung über 12,0 h
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| - Auswärtige | 250,00 € |
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| - Wiebelsheimer | 150,00 € |
| Nutzung bis zu 12,0 h einschl. Auf- und Abbau | ||
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| - Auswärtige | 130,00 € |
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| - Wiebelsheimer | 100,00 € |
Bei privaten Familienfeiern beträgt die Benutzungsgebühr am zweiten Tag 50%
| 2. Gewerbliche Nutzung (jeglicher Verkauf) | ||
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| - Auswärtige | 300,00 € |
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| - Wiebelsheimer | 250,00 € |
| 3. Sport/Musikproben/Kinderfassenacht - je Stunde | ||
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| - Auswärtige | 10,00 € |
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| - Wiebelsheimer | 5,00 € |
Ausgenommen sind Wiebelsheimer gemeinnützige Vereine, religiöse und Jugendveranstaltungen mit Wiebelsheimer Beteiligung
B. Veranstaltungen im kleinen Saal sowie auf dem Dorfplatz (jeweils incl. Küche/Kühlraum, Toiletten und Schankraum)
Belegung über 12,0 h
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| - Auswärtige, und/oder gewerblich | 120,00 € |
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| - Wiebelsheimer, und/oder nicht gewerblich | 80,00 € |
| Nutzung bis zu 12,0 h einschl. Auf- und Abbau | ||
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| - Auswärtige | 80,00 € |
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| - Wiebelsheimer | 50,00 € |
C. Benutzung des Übertragungsmischpultes und der Sonnenschirme
-je Veranstaltung-
| 1. Übertragungsmischpult | ||
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| - gewerbliche Nutzung und/oder Auswärtige | 200,00 € |
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| - nicht gewerblich und/oder Wiebelsheimer u. ortsansässige Vereine | 60,00 € |
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| - bei Mitgliederversammlungen ortsansässiger Vereine o.ä. | 30,00 € |
| 2. Sonnenschirme | ||
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| - pro Stück | 25,00 € |
D. Sonstiges:
| 1. | Bei Mitgliederversammlungen und Weihnachtsfeiern ortsansässiger Vereine, sowie Seniorentag, Kindergruppenstunde, u.ä. werden für die Halle mit Küche/Kühlraum und Schankraum sowie für den kleinen Saal keine Entgelte erhoben. |
| 2. | Der Jugendraum kostet pauschal 150,00 €/Jahr |
| 3. | Die Pauschalabgeltung TTC Wiebelsheim beträgt 600,00 €/Jahr |