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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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1. Satzungzur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmelshausenvom 15.12.2022

Der Stadtrat hat am 12.12.2022 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11.11.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Inhalt der Änderungen

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den/die Stadtbürgermeister/in

Dem/der Stadtbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € im Einzelfall;

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Benehmen mit den Beigeordneten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall;

3.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung;

4.

Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € im Einzelfall;

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Der/die Stadtbürgermeister/in berichtet dem Stadtrat über die Entscheidungen nach Satz 1 in der folgenden Sitzung.

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und sonstigen Besprechungen auf Einladung des Stadtbürgermeisters/der Stadtbürgermeisterin, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

(3) Stadtratsmitglieder, die sich auf der Grundlage der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat schriftlich mit dem die Papierform ersetzenden elektronischen Versand der Einladungen zu Gremiensitzungen und der ersetzenden elektronischen Zuleitung der entsprechenden Sitzungsniederschrift einverstanden erklärt haben, erhalten für ihren Aufwand zur Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation und die papierlose Ratsarbeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 7,50 €/Monat. Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem die schriftliche Erklärung beim/bei der Stadtbürgermeister/in eingeht; er endet mit Ablauf des Monats, in dem diese gegenüber dem/der Stadtbürgermeister/in schriftlich widerrufen wird oder die Mitgliedschaft im Rat endet. Stadtratsmitglieder, die eine Entschädigung zum selben Zweck auf Verbandsgemeindeebene erhalten, sind hiervon ausgeschlossen.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 50,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag.

In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen (außer Fraktionssitzungen) an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

(8) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates sowie an Fraktionssitzungen zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Ausschussmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 8 entsprechend.

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des/der Stadtbürgermeister/in eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des/der Stadtbürgermeister/in. Erfolgt die Vertretung des/der Stadtbürgermeister/in nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem/der Stadtbürgermeister/in zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht gewähltes Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2.

Darüber hinaus erhalten ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Besprechungen mit dem/der Stadtbürgermeister/in (§ 50 Abs. 7 GemO) sowie an sonstigen Besprechungen auf Einladung des Stadtbürgermeisters/der Stadtbürgermeisterin, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse dienen, eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes nach § 6 Abs. 2.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des/der Stadtbürgermeister/in an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den von § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KomAEVO festgelegten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadt-/Ortsbürgermeister/innen gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 6 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend.

§ 2 Inkrafttreten der Änderungssatzung

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 11.11.2019 bleiben unberührt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Emmelshausen, 15.12.2022  — gez. Andrea Mallmann,
 —  Stadtbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmelshausen, 15.12.2022  —  gez. Andrea Mallmann,
Stadt Emmelshausen  —  Stadtbürgermeisterin