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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 51/2022
Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarungüber die Nutzung der Kindertagesstätte (Kita) in Lingerhahn

zwischen der Ortsgemeinde Lingerhahn

vertreten durch

Ortsbürgermeister Uwe Schikorr

und den Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn

vertreten durch

Ortsbürgermeister Marco Mohr, Ortsgemeinde Bickenbach,

Ortsbürgermeister Thomas Strohschein, Ortsgemeinde Hausbay und

Ortsbürgermeister Reinhold Lauderbach, Ortsgemeinde Maisborn

aufgrund der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) sowie der Beschlüsse

des Gemeinderates der Ortsgemeinde Bickenbach vom 19.07.2022

des Gemeinderates der Ortsgemeinde Hausbay vom 11.07.2022

des Gemeinderates der Ortsgemeinde Lingerhahn vom 21.07.2022

des Gemeinderates der Ortsgemeinde Maisborn vom 18.07.2022

Vorbemerkungen

Die Ortsgemeinde Lingerhahn ist Eigentümerin des Kita-Grundstücks und nach dem Kita-Bedarfsplan des Rhein-Hunsrück-Kreises Standortgemeinde für den Einzugsbereich der Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay, Lingerhahn und Maisborn. Die Betriebsträgerschaft für die Kita obliegt der Gemeinnützigen Trägerschaft Katholische Kindertageseinrichtungen im Raum Koblenz mit beschränkter Haftung (KiTa gGmbH).

Gegenstand dieses Übertragungsvertrages ist unter anderem die Verpflichtung der Ortsgemeinde Lingerhahn:

  1. zur Unterhaltung des Kita-Grundstücks, des Gebäudebestandes und der vorhandenen Einrichtungen auf eigene Kosten

  2. zur Übernahme von grundstücks- bzw. gebäudebezogenen Abgaben und Versicherungsbeiträgen und

  3. zur Erstattung des der KiTa gGmbH aus der Trägerschaft der Kita verbleibenden Defizits, wenn die KiTa gGmbH als Trägerin alle ihre gesetzlich zustehenden Einnahmequellen einschließlich des Bistumszuschusses ausgeschöpft hat.

Teil I - Nutzungsrecht / Miete / Gebäudeunterhaltung

§ 1 Nutzungsrecht

Die Ortsgemeinde Lingerhahn stellt die Räumlichkeit in ihrer Kita auch für die Kita-Kinder der Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn zur Verfügung.

Bei einem vorübergehenden Fehlbedarf an Plätzen werden die Kinder aus den Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn nicht schlechter gestellt als diejenigen aus der Ortsgemeinde Lingerhahn. Diesbezügliche Entscheidungen trifft die Kita-Leitung im Einvernehmen mit der KiTa gGmbH Koblenz, falls erforderlich auch im Einvernehmen mit dem Jugendamt.

§ 2 Miete

Als Gegenleistung für das in § 1 eingeräumte Nutzungsrecht zahlen die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn an die Ortsgemeinde Lingerhahn eine Miete. Der Betrag wird als Jahresbetrag gezahlt.

Die Miete beträgt 2,80 € je qm Nutz- und Verkehrsfläche und Monat, welche für die Kinder aus den Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn benötigt wird. Die für die Kinder der Ortsgemeinden benötigte Nutz- und Verkehrsfläche wird nach den Einwohnerzahlen ermittelt. Die maßgebenden Einwohnerzahlen ergeben sich aus der Gemeindestatistik des Dateninformationszentrums in Mainz, jeweiliger Stand zum 31.Dezember des Vorjahres. Herangezogen wird die Zahl der Hauptwohnsitze.

Auf dieser Grundlage ergeben sich voraussichtlich nachfolgende Gesamtmieten für alle Nutzer:

Fläche/Miete vor der Erweiterung

Gesamtnutz- und verkehrsfläche in qm 417,63

Miete je qm/Monat 2,80 €

Miete je Monat 1.169,36 €

Fläche/Miete nach der Erweiterung

Gesamtnutz- und verkehrsfläche in qm 505,54

Miete je qm/Monat 2,80 €

Miete je Monat 1.415,51 €

Die Mietkostenanteile der einzelnen Ortsgemeinden bzw. der Eigenanteil der Ortsgemeinde Lingerhahn betragen voraussichtlich:

Anmerkung: Einwohnerzahlen = Stand 31.12.2021

§ 3 Mietanpassung

Der in § 2, Abs. 2 genannte Mietbetrag erhöht sich jeweils nach Ablauf von fünf Jahren um die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderung des vom Statistischen Bundesamt errechneten Verbraucherpreisindexes für Deutschland, bezogen auf die jeweils letzte Miete. Maßgeblich für die erste Anpassung ist der Indexwert in dem Monat vor Eintritt der Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung.

Erhöht sich die Nutz- und/oder Verkehrsfläche - insbesondere durch eine erforderliche Erweiterung der Einrichtung -, wird die Gesamtmiete entsprechend angepasst. Vermindert sich die Nutz- und/oder Verkehrsfläche - z.B. durch Rückgang der Kinderzahlen - erfolgt eine Mietanpassung, wenn die Ortsgemeinde Lingerhahn die Räume für kitafremde Zwecke nutzt.

§ 4 Kosten für Grunderwerb, Bauunterhaltung und bauliche Erweiterungen

Die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn beteiligen sich an den tatsächlichen Kosten der in 2022/23 geplanten baulichen Erweiterung der Kita im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit einmaligen Investitionszuschüssen. Nach den heute bekannten Kosten ergeben sich voraussichtlich folgende Kostenanteile:

Die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn tragen - abgesehen von der vorgenannten Kostenregelung nach Abschluss der Sanierung/Erweiterung 2022/23 keine Kosten für Grunderwerb, Instandsetzungen, Unterhaltungsmaßnahmen und bauliche Erweiterungen des Kindergartengebäudes.

Teil II - Sach- und Personalkosten

§ 5 Finanzierung der Sach- und Personalkosten

Die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay, Lingerhahn und Maisborn verpflichten sich, die aus dem Betrieb der Kita nicht gedeckten Sachkosten zu finanzieren. Sachkosten sind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten sind.

Unter den v.g. Begriff der Sachkosten, die wie bisher auf die Ortsgemeinden zu verteilen sind, fallen auch

  1. Ersatzbeschaffungen und Reparaturen im Bereich des Inventars (Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie Spielplatzgeräte)

  2. Sogenannte Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken)

Unter den v. g. Begriff der Sachkosten fallen insbesondere nicht:

  1. Grundstücks Pflegearbeiten des Kita Außengeländes, insbesondere Rasenmähen und winterlicher Räumdienst

  2. Ersatzbeschaffungen im Bereich von und Reparaturen an Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Wärmemessern, Schlössern, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Warmwasserbereitungsanlagen, die ausschließlich der Versorgung der Kita dienen, einschließlich der Zu- und Ableitungen zu diesen. Das gleiche gilt für beschädigte oder zerbrochene Glasscheiben.

Ferner verpflichten sich die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay, Lingerhahn und Maisborn den gesetzlichen Gemeindeanteil an den Personalkosten sowie Personalkostenanteile, die der freie Träger nicht selbst trägt, zu finanzieren.

Durch Betriebsveränderungen bedingte zusätzliche Personal- und Sachkosten, waren in der Vergangenheit bereits für die KiTa gGmbH kostenneutral. Von dieser Kostenneutralität muss auch für künftige Betriebsveränderungen ausgegangen werden.

Die Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay, Lingerhahn und Maisborn tragen Erstattungsbeträge bei den Personal- und Sachkosten im Verhältnis der Einwohnerzahlen wie in § 2 geregelt.

Der Zahlung von angemessenen Abschlagsbeträgen durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein wird zugestimmt.

Teil III - Ausscheiden - Kündigung - Änderungen der Trägerschaft

§ 6 Ausscheiden aus dem Einzugsbereich des Standortes Lingerhahn und Kündigung

Scheidet eine der Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay und Maisborn aus dem Einzugsbereich des Standortes Lingerhahn aus, ohne dass sie dies begehrt bzw. beantragt hat, enden die Rechte und Pflichten nach dieser Vereinbarung für die ausscheidende Ortsgemeinde zum Zeitpunkt der Neuzuordnung.

Die Zweckvereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Kita-Standort Lingerhahn entfällt.

Den Vertragsparteien steht ein Kündigungsrecht zu, soweit die Kündigung nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen steht. Eine Kündigung kann frühestens zum 01. Januar 2047 erfolgen. Wird zu diesem Termin keine Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung fortan um jeweils 2 Jahre.

Eine Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren zum 01. Januar erfolgen.

Im Falle einer Kündigung machen die Vertragsparteien keine, insbesondere keine finanziellen Ansprüche gegeneinander geltend. Erfolgt die Kündigung innerhalb einer Frist von 40 Jahren, gerechnet ab dem Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung, ist der gezahlte Investitionszuschuss nach § 4 durch die Ortsgemeinde Lingerhahn anteilig an die ausscheidende Ortsgemeinde zurückzuzahlen. Es wird eine lineare Abschreibung auf 40 Jahre zugrunde gelegt. Gleiches gilt im Fall eines Ausscheidens nach § 6 Abs. 1 sinngemäß.

Die Zweckvereinbarung verliert ihre Wirkung für und gegen die Ortsgemeinde, die ausscheidet, mit Wirkung des Ausscheidens.

§ 7 Änderung der Trägerschaft für den Kindergarten

Für den Fall, dass die KiTa gGmbH den Vertrag über die Trägerschaft aufkündigt, wird vereinbart, dass die Vertragsparteien zunächst versuchen, einen anderen freien Träger oder eine kommunale Trägerschaft auf Verbandsgemeindeebene, soweit vorhanden, zu finden. Führen diese Bemühungen zu keinem Ergebnis, übernimmt die Ortsgemeinde Lingerhahn die Trägerschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die KiTa gGmbH die Trägerschaft abgibt.

Teil IV - Sonstiges

§ 8 Rechtsunwirksamkeit von Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Bestimmungen durch eine rechtswirksame, inhaltlich weitgehend gleichlautende, ersetzt wird.

Sollte innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Bestimmung zwischen den Parteien keine Einigung über die Erneuerung der rechtsunwirksamen Bestimmung erzielt worden sein, besteht Einigkeit darüber, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein die Rechtsauffassung der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück einholt. Die Ortsgemeinden verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche, die der Rechtsauffassung des Rhein-Hunsrück-Kreises entspricht, zu ersetzen.

§ 9 Abstimmung zwischen den Ortsgemeinden

Die Ortsgemeinde Lingerhahn informiert die Ortsgemeinde Bickenbach, Hausbay und Maisborn vorab und unverzüglich über besondere Sachverhalte, die für alle Ortsgemeinden von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für Sachverhalte und Entscheidungen, die nicht unerhebliche Kosten für die beteiligten Ortsgemeinden zur Folge haben.

§ 10 Rechtsverbindlichkeit und Unwirksamkeit früherer Vereinbarungen

Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam. Abweichend wird die erste Mietzahlung am ersten Tag des Monats, der auf die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung folgt, fällig. Gleichzeitig tritt die Zweckvereinbarung der Ortsgemeinden Bickenbach, Hausbay, Lingerhahn und Maisborn zur Kindergartenfinanzierung vom 11./17. Juni/9. August 1999, bekanntgemacht am 13.08.1999, außer Kraft.

§ 11 Geltung des Zweckverbandsgesetzes

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes.

Lingerhahn, 15. Dez. 2022  —  Bickenbach, 16. Dez. 2022
Ortsgemeinde Lingerhahn  —  Ortsgemeinde Bickenbach
(DS) Uwe Schikorr,  —  (DS) Marco Mohr,
Ortsbürgermeister  — Ortsbürgermeister
Hausbay, 16. Dez. 2022  —  Maisborn, 16. Dez. 2022
Ortsgemeinde Hausbay  —  Ortsgemeinde Maisborn
(DS) Thomas Strohschein,  —  (DS) Reinhold Lauderbach,
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Genehmigung der Änderung der „Zweckvereinbarung über die Nutzung der Kindertagesstätte (Kita) in Lingerhahn“ durch die Aufsichtsbehörde nach § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

Die Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Lingerhahn, Bickenbach, Hausbay und Maisborn über die Nutzung der Kindertagesstätte in Lingerhahn wird hiermit nach § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis genehmigt.

55469 Simmern, 02. Dezember 2022 — (DS) I.V. Monika Hardt
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis — Leitende staatliche Beamtin
SG 31.1, Az.: 001 / 43 Nr. 891 —  Geschäftsbereichsleitung II