Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 538.420 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 533.950 €
der Jahresüberschuss auf 4.470 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen 8.600 €
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 0 €
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 8.600 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -8.600 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 0 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Umlage
Die Umlage des Forstzweckverbandes Emmelshausen für das Haushaltsjahr 2023 wird von den Verbandsmitgliedern gem. § 7 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Emmelshausen vom 21.11.1985 aufgebracht und auf 41.000 € festgesetzt.
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 130.621,57 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt voraussichtlich 135.091,57 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 139.561,57 €.
§ 6 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweise:
| 1. | Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.01.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 13.02.2023 bis Mittwoch, 22.02.2023 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Forstzweckverband Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.