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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Absatz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  16.220 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  23.390 €

der Jahresfehlbetrag auf  —  -7.170 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -6.110 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  6.110 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Umlage

Eine Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2026 nicht erhoben.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2024  —  460.309,13 €

per 31.12.2025 -voraussichtlich-  —  455.319,13 €

per 31.12.2026 -voraussichtlich-  —  448.149,13 €

Emmelshausen, den 02.02.2026 — (S) Peter Unkel, Verbandsvorsteher

Hinweise:

1.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.12.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 09.02.2026 bis Mittwoch, 18.02.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder dem Waldzweckverband „Der Scheid“ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmelshausen, den 02.02.2026 — Peter Unkel, Verbandsvorsteher