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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Stadt St. Goar

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.01.2025 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.08.2019, erstmals geändert durch Satzung vom 10.12.2019, beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:

Artikel 1 - Inhalt der Änderungen

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 e) erhält folgende Fassung:

e) Ausschuss für Kindertagesstätten, Kinder, Jugend und Integration

2. § 7 Absatz 2 Satz 1 erhält erfolgende Fassung:

Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 Euro für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates, eines Ausschusses oder Ortsbeirates, womit auch der Aufwand für eine Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst abgegolten wird.

Artikel 2 - Inkrafttreten der Änderungssatzung

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 12.08.2019 in der Fassung nach der 1. Änderung vom 10.12.2019 bleiben unberührt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

St. Goar, 05.02.2025
gez. Falko Hönisch, Stadtbürgermeister, Dienstsiegel

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt St. Goar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.

St. Goar, 05.02.2025
Stadt St. Goar
gez. Falko Hönisch, Stadtbürgermeister