Öffentliche Bekanntmachung
In diesem Jahr steht die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 an. Hierbei haben die Städte und Gemeinden durch Aufstellung von Vorschlagslisten mitzuwirken. Die Anzahl der durch die Stadt-/Gemeinderäte in die jeweilige Vorschlagsliste zu wählenden Personen wurde durch den Präsidenten des Landesgerichtes Koblenz bestimmt. Unter anderem in Anlehnung an die Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt/Gemeinde sind zwischen einer und acht Person/en zu wählen (St. Goar acht, Emmelshausen sechs, Oberwesel vier, Gondershausen und Halsenbach jeweils zwei sowie in den übrigen Ortsgemeinden jeweils eine Person). Aus den Vorschlagslisten werden dann die Schöffinnen und Schöffen durch einen beim Amtsgericht gebildeten Ausschuss gewählt.
Die Schöffin/der Schöffe wirkt als ehrenamtliche/r Laienrichter/in in der Strafjustiz mit. Diese Mitwirkung ist ein wesentliches Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit in einem demokratischen Rechtsstaat. Durch sie wird eine unmittelbare repräsentative Teilnahme der Bevölkerung an der Rechtsprechung gewährleistet.
Aufgrund der Bedeutung dieses Ehrenamtes, welches nur von Deutschen versehen werden kann (§ 31 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-), sind die Anforderungen an diejenigen Personen, die sich für die Wahl in die Vorschlagsliste bewerben oder hierfür vorgeschlagen werden, durchaus anspruchsvoll. Näheres ergibt sich aus den §§ 32 bis 34 GVG. Daneben verlangt das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin/eines Schöffen in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch körperliche Eignung.
Bürgerinnen und Bürger der hiesigen verbandsangehörigen Städte und Gemeinden, die am Schöffenamt interessiert sind und der Auffassung sind, dass sie die notwendigen Voraussetzungen mitbringen, werden gebeten, sich bis zum 31.03.2023 unter Nutzung des auf der Startseite der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung (www.hunsrueckmittelrhein.de) hinterlegten Formblattes um die Aufnahme in die Vorschlagsliste ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu bewerben. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschlagsliste trifft im Weiteren der jeweilige Stadt-/Gemeinderat durch Wahl.
Für nähere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu den persönlichen Voraussetzungen, steht Ihnen Frau Sarah Liesenfeld (06747/121-115) gerne zur Verfügung. Außerdem hält die Internetseite: www.schoeffenwahl.de eine Vielzahl von Informationen hierzu für Sie bereit.