Noch ist der Winter nicht vorbei - daher informieren wir erneut über die allgemeinen Winterdienstpflichten:
Durch alle Ortsgemeinden und Städte, im Gebiet der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein, wurde die Straßenreinigungspflicht, zu der auch die Schneeräum- und Streupflicht gehört, per Satzung auf die Eigentümer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Damit die betroffenen Personen sich hinreichend über die Pflicht zum Winterdienst informieren können, werden nachfolgend die einschlägigen Vorschriften der in allen Gemeinden geltenden Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen vorsorglich nochmals bekanntgegeben:
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich soweit an die schon bestehende Gehwegrichtung den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Bestreuen der Straßen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Wichtiger Hinweis:
In vielen Gemeinden wird oftmals ein „freiwilliger Winterdienst“ (z.B. durch Landwirte oder Privatpersonen mit Traktoren o.ä. Geräten) ohne eigene rechtliche Verpflichtung (d.h. ohne Vertrag mit der Ortsgemeinde) durchgeführt, obwohl die Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger übertragen wurde. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass diese Praxis auf rein freiwilliger Basis zwischen der Ortsgemeinde / der Stadt und dem „Schneeräumer“ beruht.
Das bedeutet, dass diese Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt werden und die Reinigungspflichten der Anlieger weiterhin gelten. Insofern ist es aus haftungsrechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass sich im Schadenfall ein zum Winterdienst verpflichteter Anlieger mit dem Hinweis auf die von der Ortsgemeinde / Stadt ausgeübte Praxis (freiwilliger Winterdienst) exkulpieren (d.h. die gesetzlich vermutete Haftung von sich weisen) kann.
In diesem Zusammenhang weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung der oben genannten Winterdienstvorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Weiterhin eröffnet sich im Schadenfall wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Anlieger-Schneeräumpflicht und Anlieger-Streupflicht die Problematik der Haftung sowie der Regulierung von Schadenersatzansprüchen. Hier können zum Teil enorme Kosten auf den entsprechenden Grundstückseigentümer zukommen.
Insofern bitten wir Sie, die Vorschriften über die Anlieger-Schneeräumpflicht und Anlieger-Streupflicht auch in Ihrem eigenen Interesse zu beachten und den Winterdienst entsprechend durchzuführen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser durchgeführt wird.