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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Nieder Kostenz vom 04.12.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nieder Kostenz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5 Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

II. Grillhütte/Grillplatz

III. Jugendraum

IV. Backhaus

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Nieder Kostenz, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Nieder Kostenz, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

3.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

4.

Veranstaltungen zum Zwecke der Jugend- und Kinderförderung.

(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:

1.

Versammlungen und Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

55481 Nieder Kostenz, den 04.12.2022 (Dienstsiegel) Harald Gewehr
Ortsgemeinde Nieder Kostenz Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für
1.1. alle Veranstaltungsarten - ausgenommen Veranstaltungen nach Nr. 1.2 -

1.1.1.

kleiner Saal (inkl. Foyer, Toiletten und Kühlzelle)

1.1.1.1.

pro Tag der Veranstaltung 35,00 €uro

1.1.2.

großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten und Kühlzelle)

1.1.2.1.

pro Tag der Veranstaltung 40,00 €uro

1.1.3.

Thekenraum (inkl. Foyer, Toiletten und Kühlzelle)

1.1.3.1.

pro Tag der Veranstaltung 15,00 €uro

1.1.4.

Küche (inkl. Kühlzelle)

1.1.4.1.

pro Tag der Veranstaltung 20,00 €uro

1.2.

kommerzielle Festveranstaltungen und gewerbliche Nutzung

1.2.1.

gesamtes Gemeindehaus (inkl. Foyer, kleiner und großer Saal, Küche und Kühlzellen, Toiletten und Außengelände)

1.2.1.1.

pro Tag der Veranstaltung 135,00 €uro

2.

Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten - soweit diese nicht ordnungsgemäß durch die Nutzer erfolgt - wird durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

3.

Gebühr für die Nutzung der Kühlanlagen 10,00 €uro

II. Grillhütte/Grillplatz

1.

Überlassung der Grillhütte an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

alle Veranstaltungsarten - ausgenommen Veranstaltungen nach Nr. 1.2 -

1.1.1.

die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz)

1.1.1.1.

pro Tag der Veranstaltung 50,00 €uro

1.1.1.2.

pro Tag für die Nutzung als Zeltlager 70,00 €uro

1.1.2.

den Grillplatz (inkl. Toiletten)

1.1.2.1.

pro Tag der Veranstaltung 25,00 €uro

1.2.

kommerzielle Festveranstaltungen und gewerbliche Nutzung

1.2.1. die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz) pro Tag der Veranstaltung 70,00 €uro
2. Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten - soweit diese nicht ordnungsgemäß durch die Nutzer erfolgt - wird durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

III. Jugendraum

1.

Überlassung des Jugendraums an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung pro Tag der Veranstaltung 20,00 €uro

2.

Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten - soweit diese nicht ordnungsgemäß durch die Nutzer erfolgt - wird durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

IV. Backhaus

1.

Überlassung des Backhauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

alle Veranstaltungsarten - ausgenommen Veranstaltungen nach Nr. 1.2 -

1.1.1.

pro Tag der Veranstaltung 10,00 €uro

1.2.

kommerzielle Festveranstaltungen und gewerbliche Nutzung

1.2.1.

pro Tag der Veranstaltung 20,00 €uro

2. Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten - soweit diese nicht ordnungsgemäß durch die Nutzer erfolgt - wird durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren hat die Ortsgemeinde Nieder Kostenz mit Gemeinderatsbeschluss folgende Kautionen beschlossen:

1.

für das Gemeindehaus

1.1.

großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten u. Kühlzelle 50,00 €uro

1.2.

Thekenraum (inkl. Foyer, Toiletten u. Kühlzelle 50,00 €uro

1.3.

Küche (inkl. Kühlzelle 50,00 €uro

Jedoch zusammengefasst nicht mehr wie 100,00 €.

1.4.

gesamtes Gemeindehaus 100,00 €uro

2.

für die Grillhütte/den Grillplatz 200,00 €uro

Die zu leistende Kaution ist sofort nach der Reservierung, also mit Genehmigung der Benutzungserlaubnis, fällig. Spätestens ist diese jedoch bis zum Nutzungsbeginn zu leisten.

Neben der oben genannten Kaution werden von der Ortsgemeinde Nieder Kostenz Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.