Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Belg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Belg gelegenen, nachfolgend aufgeführten öffentlichen Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Belg stehen und, die für die Benutzung Dritter zur Verfügung stehen:
| a) | Gemeindehaus (Dorfstraße 26) |
(2) Neben den vorgenannten Einrichtungen sind noch nachfolgende öffentliche Einrichtungen vorhanden:
| a) | Jugendraum (Dorfstraße 26) |
| b) | Feuerwehrgerätehaus (Dorfstraße 26) |
Diese Einrichtungen stehen jedoch nicht zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung, sondern dienen lediglich dem jeweiligen Nutzungszweck.
(3) Eine öffentliche Einrichtung ist eine durch Widmung geschaffene und unterhaltene Einrichtung der Ortsgemeinde, die der Erfüllung des Auftrages nach § 1 Abs. 1 S. 2 GemO dient. Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde Belg ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Einrichtungszweck/Nutzungsanspruch
(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Satzung dienen der Benutzung durch
| a) | Einwohner der Ortsgemeinde Belg |
| b) | Personen, die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Belg sind, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben |
| c) | Juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz im Gemeindegebiet (u.a. ortsansässige Vereine, Organisationen und Verbände). |
(2) Die Zulassung anderer als die unter Abs. 1 genannten Personen kann auf Antrag von dem Trägerder Einrichtung gestattet werden.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Ortsbürgermeister.
§ 3 Benutzungszeiten und Einschränkungen der Benutzung
(1) Die Terminvergabe für die Nutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung obliegt dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten.
(2) Die Reservierungsanfragen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Nutzung der gleichen öffentlichen Einrichtung für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der zeitlich früher eingegangene Antrag berücksichtigt, wobei Personen nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich Vorrang gebührt.
(3) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich ganzjährlich zur Nutzung zur Verfügung. Witterungsbe dingte Einschränkungen sind möglich.
(4) Die Ortsgemeinde Belg hat das Recht, die genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) aus Gründen der Pflege, Unterhaltung oder sonstiger wichtiger Gründe vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise zu schließen.
(5) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder der Nutzer hat bei der Antragsstellung wissentlich falsche Angaben über die/den Nutzungsart/-zweck gemacht, kann die Benutzungserlaubnis (s. § 4 Abs. 1) widerrufen werden; hierüber entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Belg im Benehmen mit seinen Beigeordneten.
(6) Nutzer, die wiederholt die Einrichtungen, Anlagen, Geräte oder Einrichtungsgegenstände unsachgemäß benutzen, beschädigen oder in sonstiger Weise gegen die Verhaltensregeln dieser Satzung verstoßen, können von der zukünftigen Nutzung ausgeschlossen werden.
§ 4 Reservierungsvoraussetzungen
(1) Der Nutzer hat grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen Antrag auf Benutzungserlaubnis für die jeweilige öffentliche Einrichtung vollständig mit korrekten Angaben bei der Ortsgemeinde Belg zu stellen. Der Antrag auf Benutzungserlaubnis ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Es dürfen keine Ablehnungsgründe für die Nutzung der jeweiligen Einrichtung durch den Nutzer bestehen. Ablehnungsgründe sind grundsätzlich gegeben, wenn
| - | die Art der Nutzung dem Zweck der Einrichtung entgegen steht, |
| - | die Aufnahmekapazität der angegebenen Personenanzahl nicht mit der Einrichtung vereinbar ist, |
| - | durch die Nutzer bzw. die Art der Nutzung Zerstörung oder wesentliche Beschädigung droht, |
| - | für den Nutzer in der Vergangenheit bereits durch die Ortsgemeinde Belg ein Benutzungsverbot ausgesprochen wurde oder |
| - | die Öffnungszeiten der Einrichtung der Nutzung entgegen stehen. |
(3) Der Nutzer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens volljährig sein.
§ 5 Kaution
(1) Eine Kaution wird nicht erhoben.
§ 6 Absage der Benutzung
(1) Eine Absage der Benutzung durch den Nutzer ist unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Ortsgemeinde Belg anzuzeigen.
§ 7 Gesetzliche Vorschriften
(1) Zum Schutze der Anwohner vor eventuellen Lärmbelästigungen sind die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) zu beachten und zwar insbesondere die §§ 4, 6 und 13. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Insbesondere ist die Musiklautstärke so zu reduzieren, dass keine Ruhestörung ein tritt. Hierzu ist es neben einer entsprechenden Lautstärkeregelung am Musikwiedergabegerät erforderlich, dass die Türen, Notausgänge und Fenster geschlossen sind. Musikanlagen dürfen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraums nur so genutzt werden, dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht belästigt werden. Auch bei der Benutzung von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass Motoren nicht laut laufen und nicht unnötig gehupt wird.
(2) Aufgrund des am 15.02.2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (NRSG) besteht in allen öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften ein Rauchverbot. Allen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, ist das Rauchen untersagt. Die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung überträgt die Ortsgemeinde Belg an den jeweiligen Nutzer.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind zu beachten und einzuhalten.
(4) Das Abbrennen eines Feuerwerks ist auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung untersagt.
(5) Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist laut Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31.08.2009 in Rheinland-Pfalz verboten.
(6) Zudem sind sonstige gesetzliche Vorschriften, die sich auf Grund der Nutzung ergeben z.B. Hygienevorschriften oder etwaige Pandemievorschriften, vom Nutzer eigenverantwortlich zu eruieren und entsprechend zu beachten.
(7) Der Nutzer ist für alle Störungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), die Einhaltung und Beachtung des Rauchverbotes, des Jugendschutzes und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, für das widerrechtliche Abbrennen eines Feuerwerks ohne Genehmigung und das widerrechtliche Steigenlassen von Himmelslaternen verantwortlich.
2. Nutzungsrecht
§ 8 Art und Umfang der Gestattung
(1) Dem Nutzer werden ausschließlich die im Antrag auf Benutzungserlaubnis beantragten Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände für den angegebenen Nutzungszeitraum und die/den Nutzungsart/-zweck zur Verfügung gestellt.
(2) Die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände werden dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich bei der Übergabe befinden, überlassen. Der Nutzer hat vor der Benutzung die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind der Ortsgemeinde direkt bei Schlüsselübergabe anzuzeigen.
(3) Der Nutzer hat alle Regelungen aus dieser Satzung und der Gebührensatzung als für sich bindend zu betrachten und zu befolgen.
(4) Die Benutzungsgebühren sowie die Nebenkosten werden dem Mieter nach der Nutzung entsprechend den Regelungen aus der Gebührensatzung (öffentlich-rechtlich) und dem gültigen Beschluss über die Nebenkosten (privatrechtlich) in Rechnung gestellt.
§ 9 Schlüsselübergabe
(1) Die Schlüsselübergabe erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten.
(2) Die Rückgabe des Schlüssels hat ebenfalls in Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu erfolgen.
(3) Bei einer kurzzeitigen Nutzung ist die Schlüsselübergabe sowie die Rückgabe des Schlüssels entsprechend vor der Nutzung mit der Ortsgemeinde abzustimmen.
(4) Bei der Schlüsselübergabe werden - sofern eine Verbrauchserfassung erfolgt - je zu Beginn als auch nach Beendigung der Nutzung die Verbrauchsstände der Zähler abgelesen und dokumentiert.
Auf Grundlage dessen werden die verbrauchsabhängigen Nebenkosten berechnet soweit hierfür keine Pauschale festgelegt wurde.
§ 10 Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und der ordnungsgemäßen Benutzung der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände. Nimmt er selbst nicht teil, hat er die verantwortliche Person entsprechend im Antrag auf Benutzungserlaubnis zu benennen.
(2) Der Nutzer hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf während der Nutzung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerschutzrechtlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Nutzer erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Nutzung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Nutzer diese einzuholen und der Ortsgemeinde auf Verlangen rechtzeitig vor dem Nutzungsbeginn nachzuweisen.
(3) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände pfleglich behandelt werden. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schrauben oder Nägel in Wände oder sonstige fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile einzudrehen oder einzuschlagen.
(4) Für alle Einnahmen aus der Nutzung (Karten-, Programmverkauf u.ä.) ist die gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer vom Nutzer zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Benutzungen obliegt dem Nutzer. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Nutzer auf Verlangen der Ortsgemeinde vor Beginn der Nutzung vorzulegen.
(5) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Nutzers. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
(6) Der Nutzer hat alle Abfälle selbst zu entsorgen, da in der Einrichtung keine geeigneten Abfallbehälter zur Verfügung stehen.
(7) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Tiere die Einrichtung - ausgenommen Blinden- oder andere Assistenzhunde oder andere Tiere lediglich im Außenbereich der Einrichtung - betreten dürfen.
(8) Die Rettungswege sind dauerhaft freizuhalten. Der Brandschutz muss jederzeit gewährleistet sein.
(9) Die genutzten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Nutzung durch den Nutzer feucht zu reinigen. Das Außengelände ist, soweit Verunreinigungen auf die Nutzung zurückzuführen sind, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw., der Unrat zu entfernen. Tische und Bänke sowie Theken und Küchenoberflächen sind feucht abzuwischen, die Kühlschränke auszuwischen, genutzte Geräte entsprechend zu reinigen und die sanitären Anlagen feucht zu reinigen. Alle in Anspruch genommenen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung an ihren ursprünglichen Platz zurück zu räumen. Sollte die Feuchtreinigung ausnahmsweise durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten erfolgen, sind die Kosten hierfür vom Nutzer gemäß den Regelungen der Gebührensatzung zu erstatten.
(10) Eingetretene Beschädigungen und Verluste von Geräten oder Einrichtungsgegenständen oder Beschädigungen am Gebäude, den Einrichtungen und Anlagen selbst sind vom Nutzer sofort - spätestens bei Schlüsselrückgabe - der Ortsgemeinde anzuzeigen.
(11) Nach Beendigung der Nutzung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen und alle Heizkörper heruntergedreht sind, die Fenster zu schließen und die Eingangstür und alle anderen Ausgänge ordnungsgemäß zu verschließen.
3. Schlussvorschriften
§ 11 Haftung
(1) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde Belg von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Gäste, Teilnehmer oder Zuschauer und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenständen sowie der Zugänge und Zuwegungen zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Ortsgemeinde Belg übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Diebstahl.
(2) Der Nutzer hat sich bei Reservierung über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern. Zudem kann die Ortsgemeinde den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden verlangen.
(3) Die Haftung der Ortsgemeinde Belg als Grundstückseigentümer für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Nutzer haftet gegenüber der Ortsgemeinde für alle Schäden und Verluste - auch solchen, die von Dritten verursacht wurden -, die der Ortsgemeinde Belg an den überlassenen Einrichtungen - auch am Gebäude -, den Anlagen, den Zuwegungen, den Geräten und Einrichtungsgegenständen durch die Benutzung entstehen.
(5) Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
(6) Die Ortsgemeinde Belg haftet nicht bei etwaigen Einnahmeausfällen, aufgrund von widerrufenen Benutzungserlaubnissen nach § 3 Abs. 5. Die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 bis 6 lösen zudem keine Entschädigungsverpflichtung aus.
§ 12 Ausübung des Hausrechts
(1) Die Ortsgemeinde Belg, vertreten durch den Ortsbürgermeister, übt das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts kann durch den Ortsbürgermeister an die Beauftragten der jeweiligen Einrichtung übertragen werden.
(2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten (u.a. Hausmeister, Hüttenwart) ist Folge zu leisten.
(3) Der Ortsbürgermeister sowie dessen Beauftragte (u.a. Hausmeister, Hüttenwart) sind jederzeit berechtigt, die vermieteten Räumlichkeiten zu betreten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Lärmbelästigung nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes ausübt, |
| 2. | Feuerwerke ohne Genehmigung abbrennt, |
| 3. | Himmelslaternen steigen lässt, |
| 4. | innerhalb der Räumlichkeiten raucht, |
| 5. | die Vorschriften des Jugendschutzes missachtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 14 Gebühren
Für die Benutzung der von der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände der Ortsgemeinde Belg sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung (öffentlichrechtlich) sowie Nebenkosten nach dem jeweils gültigen Beschluss (privatrechtlich) zu entrichten.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.