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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 30.12.2024

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchberg veranstalteten, entgeltliche Vergnügen:

1.

Tanzveranstaltungen,

2.

Varieté- und Revueveranstaltungen,

3.

Striptease- Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

4.

Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -,

5.

Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,

6.

Sex- und Erotikmessen,

7.

Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,

8.

Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBI. I S. 1914) in

a) Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen,

b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden entgeltlich veranstalteten Vergnügungen:

1.

Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen,

2.

Das Angebot sexueller Handlungen außerhalb der in Ziffer 1 genannten Betriebe und vergleichbaren Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwägen und Kraftfahrzeugen.

§ 2

Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind:

1.

Familien- und Betriebsfeiern sowie nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,

2.

Veranstaltungen von Körperschaften, Vereinigungen und sonstige Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dienen,

3.

Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,

4.

Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde,

5.

Geräte, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),

6.

Veranstaltungen von Tanzschulen u. ä. im Rahmen des erteilten Tanzunterrichtes.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Unternehmer der Veranstaltung.

(3) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.

§ 4

Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben:

1.

nach dem Eintritt gemäß § 5,

2.

als Pauschsteuer gemäß §§ 6 und 8,

3.

nach dem Spieleinsatz gemäß § 7,

4.

nach der Roheinnahme gemäß § 9.

(2) Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt gemäß § 5, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) In der Form der Steuer nach dem Eintritt gemäß § 5 wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer (§§ 6 oder 8) oder nach der Roheinnahme (§ 9) zu erheben ist.

(4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5

Besteuerung nach dem Eintritt

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein, sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.

(3) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Verbandsgemeinde Kirchberg auf Verlangen vorzulegen.

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist vier Jahre lang aufzubewahren und der Verbandsgemeinde Kirchberg auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise ist der Verbandsgemeinde Kirchberg binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 07. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(6) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Umsatzsteuer und die Vorverkaufsgebühr.

(7) Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Waren enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen.

(8) Unentgeltlich ausgegebene Eintritts- oder Ehrenkarten bleiben auf Antrag bis zur Anzahl von höchstens 10 v.H. der gegen Entgelt ausgegebenen Eintrittskarten von der Steuerberechnung ausgenommen, wenn die unentgeltliche Abgabe auf der Karte als solche kenntlich gemacht ist, und der Antrag vor der Veranstaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt wurde.

(9) Die Steuer beträgt 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts, höchstens jedoch 1.500,00 € pro Veranstaltung.

§ 6

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderabgabe, der Küche, den Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,50 € pro Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

(3) Bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 beträgt die Steuer nach § 6 Abs. 2 jeweils das Doppelte.

(4) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

§ 7

Besteuerung nach dem Spieleinsatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 dieser Satzung der Spieleinsatz.

(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 12 Abs. 5) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a genannten Orten 5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 100,00 Euro,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 40,00 Euro.

(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 8

Besteuerung von Prostitution

(1) Bei Vergnügen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlich zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) 10 Euro pro Veranstaltungstag. Sofern nicht ein Nachweis über die Anzahl der tatsächlichen Veranstaltungstage erbracht wird, werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zu Grunde gelegt.

(2) Für Vergnügen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer entsprechend § 6 Abs. 2 und 3 festgesetzt.

(3) Erhebungszeitraum für die Steuer ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer hat die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) zu erklären. Die Erklärung kann formlos (schriftlich oder zur Niederschrift erklärt) abgegeben werden. In der Erklärung sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift des Unternehmers,

2.

Bezeichnung des Veranstaltungsortes,

3.

Veranstaltungsfläche (nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1)

4.

Anzahl der Veranstaltungstage bzw. Dauer der Veranstaltung mit Angabe des Tages, Zeitraums und der Öffnungszeiten,

5.

eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder des Vertretungsberechtigten.

§ 9

Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 8 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.

(2) Der Steuersatz beträgt 15 v.H.

(3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).

(4) Die Roheinnahmen sind der Verbandsgemeinde Kirchberg spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 07. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

§ 10

Anzeigepflichten und Sicherheitsleistung

(1) Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Verbandsgemeinde Kirchberg vom Veranstalter anzuzeigen.

Hierbei sind die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

(3) Die Verbandsgemeinde Kirchberg ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.

§ 11

Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im Falle des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 entsteht der Anspruch mit der Aufstellung des Gerätes.

§ 12

Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 und Absatz 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld entsteht mit Abschluss der Veranstaltung.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Geräts.

Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Geräts gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 sowie Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, soweit die Verbandsgemeinde Kirchberg nicht durch Bescheid etwas anderes festsetzt.

(4) Die Verbandsgemeinde Kirchberg ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(5) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Verbandsgemeinde Kirchberg einzureichen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steuererklärung Zählwerkausdrucke für den Besteuerungszeitraum beizufügen. Die Zählwerkausdrucke sind Bestandteil der Steueranmeldung. Für jeden Aufstellort ist ein separater amtlich vorgeschriebener Vordruck vorzulegen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben. Aufgrund der ergangenen Steuerklärung ergeht ein entsprechender Steuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an die Verbandsgemeindekasse Kirchberg zu entrichten.

(6) Für Vergnügen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Verbandsgemeinde Kirchberg einzureichen. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben. Aufgrund der ergangenen Steuerklärung ergeht ein entsprechender Steuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an die Verbandsgemeindekasse Kirchberg zu entrichten.

(7) Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von § 12 Absatz 5 und 6 zulassen.

§ 13

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Verbandsgemeinde Kirchberg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Verbandsgemeinde Kirchberg ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 5 und 6 sowie § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) vom 16.01.2012 und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung vom 09.01.2018 außer Kraft.

Kirchberg, 30.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
55481 Kirchberg (Hunsrück)
Peter Müller
(Bürgermeister)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.