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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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SATZUNG über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Rödern vom 18.02.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rödern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung „1.1. Großer Saal (inkl. Küche, Foyer, Toiletten und Außengelände)“ wie folgt geändert:

1.1.1

Großer Saal je Tag der Veranstaltung 120,00 €uro

1.1.2

kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 5 Stunden) 80,00 €uro

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung um folgende Punkte ergänzt:

1.3

Mehrzweckraum (inkl. Foyer, Toiletten

und Außenanlage) je Tag 50,00 €uro

1.5

Großer Saal + Mehrzweckraum

je Tag der Veranstaltung) 150,00 €uro

1.5.1

Großer Saal + Mehrzweckraum Nutzung

(nicht mehr als 5 Stunden 100,00 €uro

3

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde gemäß Aufwand.

Artikel III

Die Fußnote „Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung“ wird geändert in „Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, Kaution und der Ersatzbeschaffung“ und wie folgt ergänzt:

Die zu leistende Kaution wird von der Ortsgemeinde per Beschluss festgesetzt.

Artikel IV

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

55481 Rödern, den 18.02.2025
Ortsgemeinde Rödern
(Dienstsiegel)
Josef Winn
(Ortsbürgermeister)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.