Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rödern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung „1.1. Großer Saal (inkl. Küche, Foyer, Toiletten und Außengelände)“ wie folgt geändert:
| 1.1.1 | Großer Saal je Tag der Veranstaltung 120,00 €uro |
| 1.1.2 | kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 5 Stunden) 80,00 €uro |
Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung um folgende Punkte ergänzt:
| 1.3 | Mehrzweckraum (inkl. Foyer, Toiletten und Außenanlage) je Tag 50,00 €uro |
| 1.5 | Großer Saal + Mehrzweckraum je Tag der Veranstaltung) 150,00 €uro |
| 1.5.1 | Großer Saal + Mehrzweckraum Nutzung (nicht mehr als 5 Stunden 100,00 €uro |
| 3 | Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde gemäß Aufwand. |
Artikel III
Die Fußnote „Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung“ wird geändert in „Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, Kaution und der Ersatzbeschaffung“ und wie folgt ergänzt:
Die zu leistende Kaution wird von der Ortsgemeinde per Beschluss festgesetzt.
Artikel IV
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.