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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026,

findet die

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr

II.

Die Gemeinde bilden teilweise bis zu drei Stimmbezirke.

Die einzelnen Stimmbezirke mit den Adressen der Wahlräume sind in der nachfolgenden Auflistung ersichtlich, ebenso ist erkennbar, welche Wahllokale barrierefrei zu erreichen sind:

Wahlbez.-

Nr.

Ort

Wahlraum

Wahlraum

barrierefrei

101

55483 Bärenbach

Gemeindesaal

barrierefrei

101

56858 Belg

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55491 Büchenbeuren

Evang. Gemeindehaus

barrierefrei

102

55491 Büchenbeuren

Gemeindezentrum

barrierefrei

101

55483 Dickenschied

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55487 Dill

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Dillendorf

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55490 Gehlweiler

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55490 Gemünden

Bürgerhaus

barrierefrei

102

55490 Gemünden

Bürgerhaus

barrierefrei

101

56850 Hahn

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Hecken

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55483 Heinzenbach

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55490 Henau

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55483 Hirschfeld

Alte Schule

nicht barrierefrei

101

55483 Kappel

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Kirchberg

Ratskeller

barrierefrei

102

55481 Kirchberg

Freiherr-von-Drais-

Grundschule

barrierefrei

103

55481 Kirchberg

Evang. Gemeinde-

zentrum

barrierefrei

101

55481 Kludenbach

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55487 Laufersweiler

Bürgerhalle

barrierefrei

101

55483 Lautzenhausen

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Lindenschied

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Maitzborn

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55481 Metzenhausen

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55481 Nieder Kostenz

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55487 Niedersohren

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55491 Niederweiler

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55481 Ober Kostenz

Gemeindehaus

barrierefrei

101

56850 Raversbeuren

Vereinshaus

barrierefrei

101

55481 Reckershausen

Gemeindehaus

barrierefrei

101

56858 Rödelhausen

Jugendraum Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Rödern

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55490 Rohrbach

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55483 Schlierschied

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Schwarzen

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55487 Sohren

Bürgerhalle

barrierefrei

102

55487 Sohren

Bürgerhalle

barrierefrei

103

55487 Sohren

Bürgerhalle

barrierefrei

101

55487 Sohrschied

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55481 Todenroth

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55483 Unzenberg

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55491 Wahlenau

Gemeindehaus

barrierefrei

101

55481 Womrath

Gemeindehaus

nicht barrierefrei

101

55490 Woppenroth

Gemeindehaus

barrierefrei

101

56858 Würrich

Gemeindehaus

barrierefrei

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kirchberg (Hunsrück), den 02.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück)
Wahlamt
Marktplatz 5
55481 Kirchberg