Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Ober Kostenz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht
§ 5 Inkrafttreten
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
I. Gemeindehaus
II. Grillhütte/Grillplatz
III. Backraum
Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Ober Kostenz, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
| 1. | die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer), |
| 2. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Ober Kostenz, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht
(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:
| 1. | Ortsgemeinderatssitzungen |
| 2. | Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| 3. | vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen |
| 4. | Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden |
| 5. | Versammlungen oder Veranstaltungen ortsansässiger Vereine - auch wenn Einnahmen erzielt werden - |
| 6. | Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten des Kindergartenbezirks dem die Ortsgemeinde angehört |
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
I. Gemeindehaus
1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für
| 1.1.1. Nutzung | |
| Gemeindesaal (inkl. Foyer, Küche, Kühlraum, Toiletten und Außengelände) | |
| 1.1.1.1. | 1. Tag (einschl. 1 Tag Vorbereitung und 1 Tag Nachbereitung) — 120,00 Euro |
| 1.1.1.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag — 80,00 €uro |
| 1.1.1.3. | kurzzeitige Nutzung z.B. Beerdigung (nicht mehr als 6 Std.) — 60,00 Euro |
| 1.1.2. Sängerraum (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände) | |
| 1.1.2.1. | 1. Tag (einschl. 1 Vorbereitung und 1 Tag Nachbereitung) — 50,00 Euro |
| 1.1.2.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag — 30,00 Euro |
| 1.1.2.3. | kurzzeitige Nutzung (Stammtisch und Gesprächskreis) — 15,00 Euro |
| 1.1.3. Kühlraum (von außen zugänglicher Kühlraum im EG) | |
| 1.1.3.1. | pro Tag. — 15,00 Euro |
| 1.1.4. Toilette im Erdgeschoß (Behinderten-WC) | |
| 1.1.4.1. | pro Tag — 10,00 Euro |
2. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde — 18,00 Euro
II. Grillhütte/Grillplatz
1. Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für
1.1. die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz und Toiletten)
| 1.1.1. | 1. Tag — 80,00 Euro |
| 1.1.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag — 50,00 Euro |
| 1.1.3. | kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 4 Stunden) — 50,00 Euro |
| 1.2. den Grillplatz (inkl. Toiletten) | |
| 1.2.1. | 1. pro Tag — 50,00 Euro |
1.3. nur Toilettenanlage pro Tag — 25,00 Euro
V. Backraum (im Gemeindehaus)
1. Überlassung des Backhauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung pro Tag — 15,00 Euro
Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung
Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren hat die Ortsgemeinde mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.12.2022 folgende Kautionen beschlossen:
1. für das Gemeindehaus. — 250,00 € für Einheimische / 500,00 € für Auswärtige
2. für die Grillhütte/den Grillplatz — 250,00 €uro für Einheimische / 500,00 € für Auswärtige
Die zu leistende Kaution ist sofort nach der Reservierung, also mit Genehmigung der Benutzungserlaubnis, fällig. Spätestens ist diese jedoch bis zum Nutzungsbeginn zu leisten.
Neben der oben genannten Kaution werden von der Ortsgemeinde Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.
Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.