Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.683.750 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.468.750 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 215.000 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 968.250 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.236.050 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.296.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.060.450 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.092.200 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 450.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlichen Investitionskrediten aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 750.000 Euro
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 4.257.000 Euro | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 750.000 Euro | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 0 Euro | |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro | |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Für die kommunalen Einrichtungen „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ werden Benutzungsgebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 und den Satzungen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Verbandsgemeinde Kirchberg in der derzeit geltenden Form erhoben.
Nach §§ 2 Abs. 1, 7-9 KAG sowie §§ 1 Abs. 3, 11-19 der Entgeltsatzung „Wasserversorgung“ sowie §§ 1 Abs. 4, 12-26 der Entgeltsatzung „Abwasserbeseitigung“ werden folgende laufende Entgelte festgesetzt:
1. Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung:
| 1.1 | Schmutzwassergebühr je cbm Schmutzwasser inklusive Abwasserabgabe | 2,41 € |
| 1.2 | Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung je qm beitragspflichtige Fläche | 0,24 € |
| 1.3 | Entgelt für die Straßenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerter Straße bei bestehender Vereinbarung (Vorausleistungen) | 0,37 € |
| 1.4 | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und von | |
| Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben: | ||
| Fäkalschlammgebühr mit Abfuhr | 35,80 €/cbm | |
| Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben mit Abfuhr | 17,60 €/cbm | |
| Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben ohne Abfuhr | 2,20 €/cbm | |
| 2. Einmalige Beiträge Abwasserbeseitigung: | ||
| 2.1 | Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung | 6,38 € |
| 2.2 | Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung | 4,88 € |
| 2.3 | Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung | 7,32 € |
| 2.4 | Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung | 15,50 € |
3. Laufende Entgelte Wasserversorgung in den Ortsgemeinden
Bärenbach, Belg, Büchenbeuren (Ortsteil Scheid), Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Kappel, Kirchberg, Kludenbach, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Ober Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Womrath, Woppenroth und Würrich:
| Nettoentgelt | Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | Bruttoentgelt | |||
| € | % | € | € | |||
| 3.1 Grundgebühr für: | ||||||
| 3.1.1 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-4 | jährlich | 84,00 | 7 | 5,88 | 89,88 |
| 3.1.2 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-10 | jährlich | 201,60 | 7 | 14,11 | 215,71 |
| 3.1.3 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-16 | jährlich | 336,00 | 7 | 23,52 | 359,52 |
| 3.1.4 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-25 | jährlich | 504,00 | 7 | 35,28 | 539,28 |
| 3.1.5 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-63 | jährlich | 1.344,00 | 7 | 94,08 | 1.438,08 |
| 3.1.6 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-100 | jährlich | 2.016,00 | 7 | 141,12 | 2.157,12 |
| 3.2 | Benutzungsgebühr für Standrohrzähler | täglich | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 |
| 3.3 | Kaution für Standrohrzähler | 1.000,00 | 0,00 | 1.000,00 | ||
| 3.4 | Verbrauchsgebühr je cbm Wasser | 1,96 | 7 | 0,14 | 2,10 | |
| 4. Einmalige Beiträge Wasserversorgung | ||||||
| 4.1 | Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche | 4,26 | 7 | 0,30 | 4,56 | |
§ 7 Umlage
(Verbandsgemeindeumlage/Sonderumlage Betriebsvollzug Gemeindewald)
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBI. S. 415), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 31,00 v. H. festgesetzt.
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 26 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage für den Betriebsvollzug im Gemeindewald von 54,00 € je Hektar reduzierter Holzbodenfläche erhoben.
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 44.927.105 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 45.178.905 Euro und zum 31.12. 2023 45.393.905 Euro.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 3, 103 Abs. 2 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach §§ 95 Abs. 4 GemO und 80 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit erteilt:
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs Verbandsgemeindewerke Kirchberg (Hunsrück): 4.257.000 €
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17. März 2023 bis 27. März 2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 309 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.