Der Stadtrat Kirchberg hat am 15.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 08.03.2023, Az.: 31.1, 653/40 Nr. 416 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die im Eigentum der Stadt Kirchberg stehenden Wirtschaftswege in der
Gemarkung Kirchberg,
Flur 56
Flurstücke 12/6, 15 und 19 (teilweise)
werden eingezogen und von ihrer bisherigen Nutzung als „Weg“ entbunden. Die Wegeflächen sind in der beiliegenden Flurkarte rot dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage - Flurkarte (Auszug):
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.