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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Inkrafttreten des Bebauungsplanes „In der Lahm“

1.) Bekanntmachung:

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gemünden hat am 12.08.2021 den Bebauungsplan „In der Lahm“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „In der Lahm“ umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Gemünden:

Flur 4 Flurstücke 43/1, 43/3, 43/6, 43/7, 44/5, 44/6, 51/5, 51/7 (teilweise);

Flur 6 Flurstücke 6/10, 6/12, 6/13, 68/10 (teilweise).

Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung auf der Planurkunde des Bebauungsplanes „In der Lahm“ zu entnehmen.

Ergänzend zu der Benennung der betroffenen Grundstücke wird nachfolgend eine Übersichtskarte abgedruckt, die die Zuordnung des Bebauungsplangebietes erleichtern soll; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „In der Lahm“ der Ortsgemeinde Gemünden gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung (mit Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Daneben ist auch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf unserer Internetseite („www.kirchberg-hunsrueck.de“; unter „Menü / Gemeinden / Ortsgemeinden / Gemünden / Bebauungspläne“, im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises („www.geoportal-rheinhunsrueck.de“; unter „Fachkarten / Bauleitplanung“) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz („www.geoportal.rlp.de“; unter „Suche: Bebauungsplan Gemünden“) vorgesehen (§10a Absatz 2 BauGB).

2.) Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Ortsgemeinde Gemünden, 55490 Gemünden, oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55490 Gemünden, den 04. Februar 2023 — Agnes Chudy-Endres
Ortsgemeinde Gemünden — Ortsbürgermeisterin
 — (Siegel)