Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 392.750 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 392.750 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 93.800 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -93.800 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 100.000 €
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 117.862,97 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 148.013 Euro. und zum 31.12.2023 148.013 Euro.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gem. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.02.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.03.2023 bis 27.03.2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 202 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.