In § 21 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Laufersweiler ist geregelt, dass Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen sind. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre (§ 10 der Friedhofssatzung). Wegen der Gesamtgestaltung des Friedhofs hat es die Ortsgemeinde für vertretbar angesehen, dass einzelne Grabstellen über diese Zeit bestehen geblieben sind und entsprechend gepflegt wurden.
Für 2025 hat sich Ortsgemeinde zwischenzeitlich darauf festgelegt, dass ein größeres Grabfeld mit Reihengräbern, deren Ruhezeiten abgelaufen sind, geräumt werden soll, auch um den Bereich für die weitere Entwicklung des Friedhofs zur Verfügung zu haben. Es handelt sich um das Grabfeld 5 des Friedhofsplans, gelegen süd-westlich der Trauerhalle. In dem nachfolgenden Luftbild ist das Grabfeld rot umrandet:
Laut der Friedhofssatzung sind für das Abräumen grundsätzlich die Verantwortlichen der Verstorbenen nach § 9 Absatz 1 Bestattungsgesetz zuständig. Aus formellen Gründen erfolgt deshalb durch diese Bekanntmachung (§ 21 Absatz 2 der Friedhofsatzung) die Aufforderung, die Grabstätten bis spätestens zum 01.07.2025 abzuräumen.
Die Grabmale und Einfassungen einschließlich der Betonfundamente sind zu entfernen und die Grabbeete einzuebnen, wobei der Mutterboden an Ort und Stelle zu belassen ist. Falls die Verantwortlichen der Aufforderung zur Grabräumung und Einebnung nicht fristgerecht nachkommen, kann die Ortsgemeinde Laufersweiler die notwendigen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen lassen.
Die Ortsgemeinde bietet an, dass bei Interesse ein gemeinschaftliches Abräumen der Gräber organisiert werden kann. In diesem Fall bitten wir die Verantwortlichen, sich mit dem Ortsbürgermeister in Verbindung zu setzen (Tel. 0151-12145182).
Um die notwendigen Veranlassungen vorbereiten zu können, bitten wir sich bis spätestens 01.04.2025 zu melden.