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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung

vom 27.02.2026 der Stadt Kirchberg über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Oberstraße“

Der Stadtrat Kirchberg hat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 18.12.2025 I Nr. 347 folgende Satzung, die die Satzung der Stadt Kirchberg über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets „Oberstraße“ aufhebt, beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Stadt Kirchberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Oberstraße“ vom 21.04.2017 wird gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgehoben.

§ 2

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit Ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchberg, den 27.02.2026
Stadt Kirchberg
gezeichnet (Siegel)
(Werner Wöllstein) Stadtbürgermeister

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, Zimmer 417, während der Dienststunden eingesehen werden.