Der Verbandsgemeinderat Kirchberg (Hunsrück) hat am 19.02.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2024 (GVBl. S. 302), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt § 3 geändert, § 17 neu gefasst, §§ 18 und 19 aufgehoben und § 20 wird § 18 durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2024 (GVBl. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 25.10.2022 (GVBl. S. 376) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, | |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, | |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere | |
| a) | für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) | für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) | für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 24.05.1991 sowie die Änderungssatzungen vom 09.12.1991, 29.05.1998 und 08.11.2001 außer Kraft
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Verbandsgemeinde Kirchberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu § 5
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 07.03.2025 der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personalkosten für ehren- und hauptamtliche Einsatzkräfte |
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| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte Die pauschalierten Personalkosten können nach § 36 Abs. 7 LBGK auf der Grundlage insbesondere der, vom Statistischen Bundesamt festgestellten, durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG. Im April 2023 lag der monatliche Bruttolohnbetrag von Arbeitnehmern bei 4.323 €. Aus diesem Durchschnittsverdienst errechnet sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden, gerundet 135 Monatsstunden (ca. 1.620 Stunden Jahresarbeitszeit) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 32,02 €. Anmerkung: In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, LT-Drs. 16/5720 vom 16.10.2015, S. 35, wurde bei der Ermittlung der pauschalierten Personalkostensätze von durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (gerundet 135 Monatsstunden) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ausgegangen. Diesem wird nach § 36 Abs. 7 LBKG ein Gemeinkostenzuschlag von 10 v.H. (insbesondere für Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 10 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung) in Höhe von 3,20 € hinzugerechnet. Es ergibt sich ein festzusetzender durchschnittlicher Stundensatz in Höhe von 35,22 € | 35,22 € |
| 1.2 | Hauptamtliche Einsatzkräfte, zurzeit (Gerätewart, sonst. bei der Verbandsgemeinde beschäftigte Feuerwehr-angehörige) Die Ermittlung des Stundensatzes der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Verbandsgemeinde Kirchberg regelt sich in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) gem. § 36 Abs. 8 LBKG. | 66,40 € |
| 1.3 | Brandsicherheitswachdienst je Einsatzkraft Für Brandsicherheitswachen wird je volle Einsatzstunde die Hälfte des Betrages nach Ziffer 1.1. in Rechnung gestellt. | 17,61 € |
| 2. | Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge |
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| Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge (HLF) Hubrettungsfahrzeuge (DLK) Tanklöschfahrzeuge (TLF) Mehrzweckfahrzeuge (MZF) Rüstwagen (RW) Einsatzleitwagen (ELW) Gerätewagen-Gefahrstoff (GW-G) Gerätewagen (GW) Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) Löschgruppenfahrzeuge (LF) Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF) Tragkraftspritzenanhänger (TSA) Feuerwehr-/Rettungsboot (RTB) Da der Landesgesetzgeber weiterhin die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge nicht durch Rechtsverordnung festgelegt hat, bedurfte es der eigenen Kalkulation der Sachkostenstundensätze auf Grundlage der Vorgaben von § 36 Abs. 9 LBKG. Die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, wurden wie folgt vorgenommen: Ausgehend von den Anschaffungskosten der Fahrzeuge können als jährliche Kosten 10 v.H. angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 v.H. umgelegt werden. Die ansetzbaren Kosten sind anschließend um einen Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 v.H. zu vermindern. Zur Vereinfachung wurden für die Stundensätze Durchschnittswerte von vergleichbaren Fahrzeugen gebildet. Zu beachten ist, dass die Anschaffungskosten nicht durch Zuweisungen des Landes, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen sind. | 267,00 € 260,00 € 183,00 € 129,00 € 77,00 € 67,00 € 133,00 € 39,00 € 36,00 € 33,00 € 15,00 € 8,00 € 6,00 € |