Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 7 Abs. 2 und 4 der bestehenden Satzung werden wie folgt geändert:
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 10,00 EURO und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO für Ratssitzungen und in Höhe von 50,00 EURO für Fraktionssitzungen. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 50 €. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich gemäß Satz 2, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 1. Alternative und 2. Alternative gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
§ 2
§ 8 Abs. 1 der bestehenden Satzung wird wie folgt geändert:
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO.
§ 3
§ 10 Abs. 1 der bestehenden Satzung wird wie folgt geändert:
§ 10 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ältestenrates
(1) Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO.
§ 4 Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.