Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 677.900 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 677.900 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 280.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 280.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird
festgesetzt auf — 100.000 €
Die Umlagesätze für die Unterhaltungs- und Betriebskosten nach § 9 Abs. 4 der Verbandsordnung werden für die Verbandsmitglieder festgesetzt auf:
| Verbandsmitglieder | Umlagesätze | Umlage-aufkommen | davon Abwasser-abgabe |
| Verbandsgemeinde Kirchberg | 35,68 v.H. | 28.983,20 € | 13.558,40 € |
| Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen | 64,32 v.H. | 232.516,80 € | 24.441,60 € |
| 100,00 v.H. | 361.500,00 € | 38.000,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 0 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 0 Euro und zum 31.12.2023 0 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.02.2023 vorgelegt worden. Die nach § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4 und § 105 Abs. 3 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung 2023 wird erteilt:
Zum Gesamtbetrag der Liquiditätskredite (§ 105 Abs. 3 GemO) in Höhe von 100.000,00 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2023 bis 09.05.2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.