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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Abwasserzweckverband Gemünden für das Jahr 2023 vom 30.03.2023

Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf —  677.900 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  677.900 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  — 0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — 0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  280.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  280.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — 0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf —  0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird

festgesetzt auf — 100.000 €

§ 5 Verbandsumlage

Die Umlagesätze für die Unterhaltungs- und Betriebskosten nach § 9 Abs. 4 der Verbandsordnung werden für die Verbandsmitglieder festgesetzt auf:

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 0 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 0 Euro und zum 31.12.2023 0 Euro.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Abwasserzweckverband Gemünden — Müller
Kirchberg, den 30.03.2023 — Verbandsvorsteher
Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.02.2023 vorgelegt worden. Die nach § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt und hat folgenden Wortlaut:

Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4 und § 105 Abs. 3 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung 2023 wird erteilt:

Zum Gesamtbetrag der Liquiditätskredite (§ 105 Abs. 3 GemO) in Höhe von 100.000,00 €.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2023 bis 09.05.2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Abwasserzweckverband Gemünden — Müller
Kirchberg, den 30.03.2023 — Verbandsvorsteher