Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 541.900 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 476.900 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 65.000 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 189.400 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 205.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.053.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.848.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.658.600 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.710.000 Euro |
| Zusammen auf | 1.710.000 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 €
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 300.000 €
§ 5 Gebühren und Beiträge
Für die Verbandseinrichtungen werden Benutzungsgebühren und Grundgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 sowie der Entgeltsatzung -Wasserversorgung- erhoben. Gemäß §§ 2 Absatz 1 und 7 - 9 KAG werden folgende laufende Entgelte festgesetzt:
| Nettoentgelt | Umsatzsteuer | Bruttoentgelt | |||
| € | % | € | € | ||
| 1. Wiederkehrender Beitrag je m beitragspflichtiger Fläche | 0,06 | 7 0,00 | 0,06 | ||
| 2. Benutzungsgebühr für Standrohrzähler täglich | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 | |
| 3. Kaution für Standrohrzähler | 1.000,00 | 0 | 0,00 | 1.000,00 | |
| 4. Verbrauchsgebühr je cbm Wasser | 1,70 | 7 | 0,12 | 1,82 | |
| 5. Einmalige Beiträge Wasserversorgung | |||||
| 5.1 Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche (40 % Vollgeschosszuschlag) | 4,24 | 7 | 0,30 | 4,54 | |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.410.382 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.437.682 Euro und zum 31.12.2023 1.502.682 Euro.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.02.2023 vorgelegt worden.
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 3 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung 2023 wird erteilt:
Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 1.710.000,00 €
Zum Gesamtbetrag der Liquiditätskredite (§ 105 Abs. 3 GemO) in Höhe von 300.000,00 €
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2023 bis 09.05.2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30
Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.