Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 410.500 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 399.500 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 11.000 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 15.150 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 11.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -11.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 151.485,56 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 151.486 Euro. und zum 31.12.2024 162.486 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.04.2024 bis 22.04 2024 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 202 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.