Trinkwasser ist unser kostbarstes Gut. Um diese Ressource zu schonen, ist in vielen Fällen eine Nutzung von Regenwasser (Brauchwasser) sinnvoll.
Die Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchberg hat am 20.12.2023 dazu eine Richtlinie zur Förderung der Brauchwassernutzung auf privaten Grundstücken und Vereine und kommunale Gebietskörperschaften beschlossen, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist.
Gefördert werden der erstmalige Kauf und die erstmalige Einrichtung privater Wasserspeicher zur Nutzung des gesammelten Niederschlagswassers für Bewässerungszwecke im Garten bzw. für Grünflächen, bzw. zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen durch Vereine und kommunale Gebietskörperschaften. Die konkreten Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Förderung ergeben sich aus der nachfolgend beschlossenen Förderrichtlinie.
Jeder kann seinen Beitrag leisten und gleichzeitig Geld sparen!
Anträge können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, Herrn Lothar Henn, Telefon 06763-910518, möglichst unter der Verwendung des Antragsformulars, das für Sie unter https://www.kirchberg-hunsrueck.de/de/rathaus/buergerservice/formulare/ abrufbar ist, gestellt werden. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Förderrichtlinie hat folgenden Wortlaut:
Förderrichtlinie über die Förderung der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchberg hat am 20.12.20123 folgende Förderrichtlinie über die Förderung der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) beschlossen:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Verbandsgemeinde sowie der Zweckverbände Wasserwerk Hunsrück I und II über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung – ist die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für Garten- und Rasenbewässerung, von dem allgemeinen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung bestehenden Benutzungszwang ausgenommen.
Für die Brauchwassernutzung im Haus (z.B. Toilettenspülung) ist dagegen eine Teilbefreiung gemäß § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung erforderlich. Dies setzt jedoch voraus, dass die hierfür technischen Voraussetzungen (unabhängiges Rohrnetzsystem), das keinerlei Verbindung zum System der Trinkwasserversorgung hat) gegeben sind.
Die Förderrichtlinie soll für Grundstücke innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg einen Anreiz schaffen, um Bevorratungsmöglichkeiten für eine Regenwassernutzung, sowohl im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich und zur Bewässerung von Sportstätten zu schaffen, um insbesondere bei länger anhaltender Trockenheit die Verwendung von Trinkwasser aus dem Netz der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) - Verbandsgemeindewerke, Betriebszweig Wasserversorgung – sowie der Zweckverbände Wasserwerk Hunsrück I und II zu reduzieren.
Die Förderrichtlinie sieht folgende Fördervarianten für Grundstücke innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg im Rahmen der Antragsberechtigung nach § 4 vor:
1. Die Nutzung von Niederschlagswasser zu Bewässerungszwecken auf privaten Grundstücken
Hier wird der erstmalige Kauf und die erstmalige Einrichtung privater Niederschlagswasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2,00 m³ gefördert, wenn sie derart mit einer Dachentwässerung verbunden sind, dass der Niederschlagswasserspeicher automatisch bis zum Höchststand befüllt wird. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass das gesamte Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Bewässerung von Grundstücksflächen/Gartenanlagen verwendet werden kann.
2. Die Nutzung von Niederschlagswasser und sonstigem Brauchwasser zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen durch Vereine
Es wird die erstmalige Einrichtung von Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser und sonstigem Brauchwasser zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen durch Vereine gefördert.
Neben der Nutzung von Niederschlagswasser ist auch die Nutzung alternativer Wasservorkommen förderfähig.
Gefördert werden die Einrichtung von Speichern in Form von Zisternen und Wasserbecken sowie von Anlagen zur Beibringung des Wassers (Rohrleitungen zu Quellen).
3. Sonderfälle
Soweit geeignete Maßnahmen zur Förderung beantragt werden, die auf eine effiziente Nutzung von Niederschlagswasser und somit einer Einsparung von Trinkwasser ausgerichtet sind, jedoch nicht von den Fördervarianten 1 bis 2 erfasst werden, behält sich der Hauptausschuss die Entscheidung über eine Förderung als Sonderfall vor. Dies gilt nicht für Förderausschlüsse der nahfolgenden Ziffer 4.
4. Förderausschlüsse
Der Antrag ist grundsätzlich vor dem erstmaligen Kauf bzw. der erstmaligen Einrichtung von Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen einzureichen.
Eine Förderung für den erstmaligen Kauf und die die erstmalige Einrichtung von Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser im Haushalt für Toilettenspülung und zum Betrieb der Waschmaschine wird ausgeschlossen. Die Sicherstellung einer verkeimungsfreien Trinkwasserversorgung der Bevölkerung ist oberstes Gebot der Verbandsgemeinde sowie der Zweckverbände Wasserwerk Hunsrück I und II. Die Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Brauchwasseranlagen ist nach § 17 Abs. 2 TrinkwV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1988-4, DIN 1989-1, EN 1717 DVGW-Merkblatt W555) nicht zulässig. Durch den Einbau von privaten Brauchwassersystemen im Haushalt für Toilettenspülung und zum Betrieb der Waschmaschine bleibt ein hohes Gefährungspotential der Verkeimung des Trinkwassernetzes. Selbst wenn alle Vorgaben im Rahmen der getrennt von Trinkwassernetz auszuführenden Installation beachtet wurden, kann es durch Systemstörungen mangels Unterhaltung und Wartung zu späteren Verkeimungen ins Trinkwasser kommen.
5. Weitere Förderkriterien
Sofern für die Errichtung von der Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser bzw. alternativer Wasservorkommen baurechtliche bzw. wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Antragsteller diese vor dem Maßnahmenbeginn einzuholen und im Rahmen einer Antragstellung nach dieser Förderrichtlinie vorzulegen.
Sofern Wasser aus der Speicheranlage nach der Nutzung in den öffentlichen Abwasserkanal zugeführt werden soll, ist mit dem Förderantrag ein Antrag auf Einleitungsgenehmigung bei der Verbandsgemeindewerke Kirchberg erforderlich. Die Genehmigung kann von dem Einbau einer zusätzlichen Messeinrichtung zur Gebührenerhebung abhängig gemacht werden.
Antragsberechtigt sind:
| • | Private und öffentliche Grundstückseigentümer in der Verbandsgemeinde Kirchberg, die über einen aktiven Hausanschluss der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) - Verbandsgemeindewerke, Betriebszweig Wasserversorgung – bzw. der Zweckverbände Wasserwerk Hunsrück I und II versorgt werden. |
| • | Vereine und kommunale Gebietskörperschaften, die für die Unterhaltung von Sportanlagen zuständig sind. Die Förderung wird nur gewährt, wenn auch die betreffende Sportanlage in der Verbandsgemeinde Kirchberg liegt und aktuell über einen aktiven Hausanschluss durch die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) - Verbandsgemeindewerke, Betriebszweig Wasserversorgung - bzw. der Zweckverbände Wasserwerk Hunsrück I und II versorgt wird. |
Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) fördert den erstmaligen Kauf und die erstmalige Einrichtung privater Wasserspeicher zur Nutzung von Niederschlagswasser zu Bewässerungszwecken und sonstigem Brauchwasser (Ziffer 2.) wie folgt:
1. Die Nutzung von Niederschlagswasser zu Bewässerungszwecken auf privaten Grundstücken
Die Förderung beträgt ab einer erforderlichen Mindestgröße von 2,00 m³ Fassungsvermögen pro Behältnis und mindestens von 2,00 m³ Fassungsvermögen insgesamt
pro m³-Fassungsvermögen — 200,00 €
maximal in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Die Förderung ist auf 1.000,00 € je Förderantrag begrenzt, wobei höchstens 50 % der Baukosten durch Zuschüsse abgedeckt werden können.
2. Die Nutzung von Niederschlagswasser und sonstigem Brauchwasser zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen durch Vereine
Die Förderung beträgt ab einer erforderlichen Mindestgröße von 2,00 m³ Fassungsvermögen pro Behältnis und mindestens von 5,00 m³ Fassungsvermögen insgesamt
pro m³-Fassungsvermögen — 400,00 €.
Die Förderung ist auf 5.000,00 € je Förderantrag begrenzt, wobei höchstens 50 % der Baukosten durch Zuschüsse abgedeckt werden können.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt im Rahmen der im Haushalt festgesetzten und verfügbaren Fördermittel. Nicht benötigte Fördermittel können in das Folgejahr übertragen werden. Mit den gemäß der Förderrichtlinie förderfähigen Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn eine Bewilligung des Antrages vorliegt. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht möglich.
Einer Förderung zugänglich sind nur Maßnahmen nach dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie.
Für jedes antragsberechtigte Grundstück kann ein Antrag nur einmalig gestellt werden. Eine darüberhinausgehende Förderung wird ausgeschlossen.
Soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist, werden nur die Nettokosten der
Berechnung der Förderung zu Grunde gelegt.
Die vorstehende Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.