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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Gemünden

über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 4 LBauO

Der Ortsgemeinderat Gemünden hat am - 03.04.2025 - auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage wird für den Geltungsbereich der Satzung auf 3.300 € festgesetzt.

§2

Im beigefügten Übersichtsplan ist der Geltungsbereich der Satzung dargestellt und gekennzeichnet.

§3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Gemünden über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 4 LBauO in der Fassung vom 07.06.2004 außer Kraft.

55490 Gemünden, den 03.04.2025
Ortsgemeinde Gemünden
(Siegel)
(Ortsbürgermeisterin)

Anlage - Übersichtsplan

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geitend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen jedermann diese Verletzung geltend machen.