Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. 2006 S. 351) wird für die Ortsgemeinde Sohren folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Sohren dürfen am Sonntag, dem 21.04.2024, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
| (1) | Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. |
| (2) | Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 21.04.2024 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I S. 965) in der Zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.