Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 die 1. Änderung der nachfolgenden Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Im Rahmen der Verpflichtung zur Daseinsvorsorge ist es ein zentrales Ziel der Stadt Kirchberg, die wohnortnahe und qualitativ hochwertige ärztliche Versorgung aller Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Sie sieht im Grad dieser Versorgung auch einen Standortfaktor für ihre weitere Entwicklung.
In den letzten Jahren hat die Stadt bei annähernd gleicher Einwohnerzahl zwei hausärztliche Kassensitze verloren. Derzeit praktizieren eine Internistin mit hausärztlichem Versorgungsauftrag, zwei Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie eine Gynäkologin. Die derzeitige Versorgungslage stößt an ihre Grenzen.
Die nachrückende Generation von Fachärztinnen und Fachärzten hat in großen Teilen aus den verschiedensten Gründen Vorbehalte gegen eine Niederlassung im ländlichen Bereich. Die Angst vor finanziellen Risiken ist dabei ein Aspekt. Dem soll diese Richtlinie Rechnung tragen.
Sie will einen Beitrag dazu leisten, dass kassenärztliche Tätigkeit in den verschiedensten rechtlich möglichen Organisationsformen in der Stadt Kirchberg möglich bleibt und zunimmt.
Die Richtlinie soll nach einer Evaluierung in der nächsten Stadtratssitzung um weitere 5 Jahre verlängert werden.
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kirchberg und der umliegenden Ortsgemeinden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Stadtrat der Stadt Kirchberg als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Fördergebiet ist die Stadt Kirchberg.
(1) Förderungsempfänger sind Hausärzte, Kinderärzte und Gynäkologen sowie Fachärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten.
(2) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.
(1) Die Stadt Kirchberg gewährt je Übernahme einer Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von maximal 35.000 €.
(2) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das
Honorarkonto.
(3) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.
(4) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 5 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Förderungsempfängers.
(5) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig. Dritte im Sinne dieser Richtlinie sind z.B. die Kassenärztlichen Vereinigungen und übergeordnete Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinde, Landkreise, Bundesländer, Bundesrepublik Deutschland, Europäische Union) mit ihren in Frage kommenden Förderprogrammen. Zusätzliche Förderungen durch Dritte im Sinne dieser Richtlinie werden auf die Förderung der Stadt Kirchberg grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn der Gesamtförderbetrag beträgt mehr als 75.000 € inkl. des Anteils der Stadt Kirchberg. In diesem Fall reduziert sich der Förderbetrag der Stadt Kirchberg um den die 75.000 € übersteigenden Betrag.
(6) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.
(7) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Förderantrag gemachten Angaben sind der Stadt Kirchberg unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die in dem Förderantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Förderantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Förderantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 2).
(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Stadt Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV RLP), sowie die notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der „de-minimis-Beihilfen“ (Anlage 2) und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln (Anlage 3), einzureichen.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Stadtrat der Stadt Kirchberg.
(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.
(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Stadt Kirchberg eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.
Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Förderungsempfänger nicht zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Förderungen dividiert durch 60 Monate multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.
(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.