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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Ortsgemeinde Gemünden

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04. November 2025 die 2. Änderung der nachfolgenden Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Zentrales Ziel der Ortsgemeinde Gemünden ist es auch zukünftig, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in der Ortsgemeinde Gemünden sicherstellen zu können, sollen Ärztinnen und Ärzten finanzielle Hilfen zur Neuansiedlung oder zur Übernahme einer Arztpraxis gewährt werden, um damit die wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren.

Die Förderung soll sowohl für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweigpraxen aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung der Ortsgemeinde Gemünden leisten.

§ 1

Zweck der Förderung

(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Gemünden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gemünden als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 2

Fördergebiet

Fördergebiet ist die Ortsgemeinde Gemünden.

§ 3

Förderungsempfänger

(1) Förderungsempfänger sind Hausärzte und Zahnärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten.

(2) Die Förderung von Kinderärzten und Gynäkologen sowie Fachärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 6 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.

§ 4

Förderungsvoraussetzungen, Förderhöhe

(1) Die Ortsgemeinde Gemünden gewährt je Übernahme einer Praxis eines

ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 20.000 €.

(2) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das Honorarkonto.

(3) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.

(4) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 15 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.

(5) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Ortsgemeinde Gemünden grundsätzlich nicht angerechnet. Es sei denn der Gesamtförderbetrag beträgt mehr als 85.000,00 € inkl. des Anteils der Ortsgemeinde Gemünden. In diesem Fall reduziert sich der Förderbetrag der Ortsgemeinde Gemünden um den die 85.000,00 € übersteigenden Betrag. Dabei sind die Förderprogramme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie RLP vorrangig zu beantragen. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Förderungen durch übergeordnete Gebietskörperschaften (Landkreis, Bundesland, Bundesrepublik Deutschland, Europäische Union). Eine mögliche Förderung durch die Verbandsgemeinde Kirchberg ist nachrangig zur Förderung der Ortsgemeinde Gemünden.

(6) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.

(7) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Förderungsantrag gemachten Angaben sind der Ortsgemeinde Gemünden unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die in dem Zuwendungsantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 2).

§ 5

Antragsverfahren

(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Ortsgemeinde Gemünden, 55490 Gemünden, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV RLP), sowie die notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der „de-minimis-Beihilfen“ (Anlage 2) und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln (Anlage 3), einzureichen.

(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gemünden.

(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.

(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Ortsgemeinde Gemünden eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.

§ 6

Rückzahlung der Förderung

Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Förderungsempfänger nicht zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Förderung dividiert durch 180 Monate multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.

(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.

§ 8

Inkrafttreten und zeitliche Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf weitere 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.

55490 Gemünden, den 01.04.2026
Gez. Elke Roos
Elke Roos, Ortsbürgermeisterin