Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2025 die 1. Änderung der nachfolgenden Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel
Die Ortsgemeinde Büchenbeuren verfügt derzeit über ein Ärztezentrum mit 6 Ärzten.
Zentrales Ziel der Ortsgemeinde Büchenbeuren ist es, auch zukünftig, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Die derzeitige Altersstruktur der in der Ortsgemeinde Büchenbeuren niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zeigt, dass in den kommenden Jahren hinsichtlich der Neubesetzung Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig entscheiden sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Die Wünsche der nachwachsenden Generation junger Ärztinnen und Ärzten nach einer spezialisierten Ausbildung zum Facharzt, einer ausgewogenen Work-Life-Balance und der Vereinbarkeit des Berufs mit der Familiengründung lassen ebenfalls die Schlüsse zu, dass dies nicht zur Niederlassung im ländlichen Raum führt.
Um jedoch auch in Zukunft eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in der Ortsgemeinde Büchenbeuren sicherstellen zu können, sollen Ärztinnen und Ärzte finanzielle Hilfen zur Neuansiedlung oder zur Übernahme einer Arztpraxis gewährt werden, um damit die wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren.
Die Förderung soll sowohl für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweigpraxen aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung der Ortsgemeinde Büchenbeuren leisten.
Da das Gebäude des Gesundheitszentrums zwischenzeitlich dem Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn gehört und hier auch die Ortsgemeinde Sohren Mitglied ist, hat die Ortsgemeinde Sohren beschlossen, dass sie auch Arztsitze in der Ortsgemeinde Büchenbeuren bezuschusst, allerdings nur dann, wenn es sich um die Arztsitze aus Sohren handelt. Falls die Arztsitze nicht am Standort Sohren etabliert werden können, diese Sitze aber durch neue Ärzte im Gesundheitszentrum angesiedelt werden können, soll die Förderung auch auf der Gemarkung der OG Büchenbeuren möglich sein. Da in diesem Fall auch die Richtlinie der OG Büchenbeuren greifen würde, soll ein Passus mit aufgenommen werden, dass in einem solchen Fall keine Doppelförderung von beiden Ortsgemeinden erfolgt.
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Büchenbeuren und der umliegenden Ortsgemeinden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Fördergebiet ist die Ortsgemeinde Büchenbeuren.
(1) Zuwendungsempfänger sind Hausärzte, Kinderärzte und Gynäkologen sowie Fachärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten wollen.
(2) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.
(1) Die Ortsgemeinde Büchenbeuren gewährt je Übernahme einer Praxis eines
ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder
Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von maximal 35.000 €.
(2) Sollte es sich bei den unter Absatz 1 genannten Fällen um einen Arztsitz aus der Ortsgemeinde Sohren handeln, der dort nicht mehr besetzt werden kann, wird keine Förderung gewährt, da die Ortsgemeinde Sohren in diesem Fall den Zuschuss auf Antrag gewährt. Um eine Doppelförderung auszuschließen, gewährt die Ortsgemeinde Büchenbeuren in diesem Fall keine Förderung.
(3) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das
Honorarkonto. Der Förderbetrag ist in der Regel für notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten zu verwenden.
(4) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.
(5) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 5 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.
(6) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Ortsgemeinde Büchenbeuren grundsätzlich nicht angerechnet. Es sei denn der Gesamtförderbetrag beträgt mehr als 75.000 € inkl. des Anteils der Ortsgemeinde Büchenbeuren. In diesem Fall reduziert sich der Förderbetrag der Ortsgemeinde Büchenbeuren entsprechend. Dabei sind die Förderprogramme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie RLP vorrangig zu beantragen. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Förderungen.
Eine mögliche Förderung durch die Verbandsgemeinde Kirchberg ist nachrangig zur Förderung der Ortsgemeinde Büchenbeuren.
(7) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.
(8) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Ortsgemeinde Büchenbeuren unverzüglich mitzuteilen.
(9) Die in dem Zuwendungsantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 2).
(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Ortsgemeinde Büchenbeuren, Hauptstraße, 55491 Büchenbeuren, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV RLP), sowie die notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der „de-minimis-Beihilfen“ (Anlage 2) und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln (Anlage 3), einzureichen.
(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren.
(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.
(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Ortsgemeinde Büchenbeuren eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.
Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.
Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendungen dividiert durch 60 Monate multipliziert mit den Monaten, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.
(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf weitere 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird erneut nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.