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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Industriegebiet II B 50 / B 421“, 1. Änderung (großflächiger Einzelhandel)

1) Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 26.03.2026 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst, für eine Teilfläche im nord-westlichen Bereich des Industriegebietes II (angrenzend an die Bundesstraße 421 und die Kreisstraße 17) ein Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ auszuweisen. Vom Eigentümer der Fläche ist neben den bereits im Bau befindlichen Vorhaben, für die teilweise weiter ein Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt bleibt, ein Raiffeisenmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.750 m² vorgesehen, wodurch die Anforderungen einer Gebietsausweisung nach § 11 Absatz 3 BauNVO entstehen.

Für die Projektabsichten sind im Vorfeld umfangreiche Ermittlungen und einzelhandelsbezogene Untersuchungen erfolgt. Als Ergebnis der Analyse wurde festgestellt, dass die Auswirkungen durch die Zunahme dieser Einzelhandelsflächen bei Festlegung konkreter Anteile von sogenannten nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten, die die Versorgungsbereiche in der Innenstadt nicht beeinträchtigen, und Begrenzung der Randsortimente mit den landesplanerischen Strukturen (Einstufung Grundzentrum Kirchberg, Betroffenheit Mittelzentren Simmern und Kastellaun) wie auch dem vorhandenen Einzelhandel verträglich sind.

In der Gesamtbetrachtung unterstützt der Stadtrat die Projektabsichten und will mit der Änderung des Bebauungsplanes die dafür notwendigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, das Vorhaben an dieser Stelle umsetzen zu können. Parallel dazu soll auch das Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde Kirchberg fortgeschrieben werden; die Zustimmung der Regionalplanung (Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald) für die Ausweisung eines Ergänzungsstandortes laut Ziel 59 des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) war ebenfalls bereits erteilt worden.

Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes betrifft eine Fläche von ca. 1,2 ha, konkret die Grundstücke Gemarkung Kirchberg Flur 56 Flurstücke 14/19 und 14/20. Lage und Standort des Plangebietes sind aus der unter 3) abgedruckten Übersichtskarte ersichtlich.

Da durch den Bebauungsplan bereits Baurecht besteht, soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB Anwendung finden. Eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchberg ist gemäß § 13a Absatz 2 BauGB nicht erforderlich (dort ist bisher eine gewerbliche Baufläche „G“ nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 BauNVO dargestellt), vielmehr sieht dieses Verfahren eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes (dann teilweise als Sonderbaufläche „S“ nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 BauNVO) nach Abschluss der Bebauungsplanänderung vor.

Die Bebauungsplanänderung soll unter der Bezeichnung „Bebauungsplan Industriegebiet II B 50 / B 421, 1. Änderung“ durchgeführt werden. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB.

2) Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat in der Sitzung am 26.03.2026 auch den von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes „Industriegebiet II B 50 / B 421, 1. Änderung“ mit dem unter 1) genannten Geltungsbereich als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren angenommen. Mit diesen Planunterlagen soll das gesetzlich erforderliche Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck liegt der Entwurf des Bebauungsplanes „Industriegebiet II B 50 / B 421, 1. Änderung“ der Stadt Kirchberg mit der Begründung sowie diese Bekanntmachung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom

28. April 2026 bis einschließlich 01. Juni 2026

durch Veröffentlichung im Internet unter „www.kirchberg-hunsrueck.de“ aus. Die konkrete Fundstelle kann über die Rubriken „Menü / Rathaus / Bauen & Umwelt / Beteiligungsverfahren“ eingesehen werden.

Im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz sind die Unterlagen ebenfalls elektronisch abrufbar (§ 3 Absatz 2 Satz 5 BauGB; Fundstelle: über unsere Internetseite wie vorstehend angegeben mit dem Link „Offenlagen von Bauleitplänen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz“ oder über deren zentrale Internetseite „www.geoportal.rlp.de“).

Während der Veröffentlichungsfrist wird jedermann die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der von der Stadt Kirchberg vorgesehenen Planung zu unterrichten, sich zu der Planung zu äußern und die Planung zu erörtern oder Auskünfte zu verlangen.

Zur Berücksichtigung nach § 3 Absatz 2 Satz 6 BauGB können Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB sollen die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden; dafür steht auch die Möglichkeit durch Erklärung mittels eines Online-Formulars erreichbar über die genannte Fundstelle auf der Internetseite zur Verfügung. Daneben können Stellungnahmen auch schriftlich - hierzu wird bezüglich der vollständigen Adresse auf die weiteren Angaben im nachfolgenden Text verwiesen - oder durch persönliche Vorsprache und Erklärung zur Niederschrift bei der Verwaltung abgegeben werden.

Neben der Veröffentlichung im Internet wird als zusätzliche Möglichkeit der Information auch eine Einsichtnahme bei der Verwaltung angeboten. Die Unterlagen werden dafür in der Zeit vom 28.04.2026 bis einschließlich 01.06.2026 zusätzlich im Wartebereich im 3. Obergeschoss (Flurbereich Fachbereich Bauen und Umwelt / Verbandsgemeindewerke) ausgelegt. Die Einsichtnahme ist während der nachfolgenden Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, möglich:

Montag bis Mittwoch

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

Donnerstag

08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und

Freitag

08.30 Uhr bis 13.00 Uhr.

Beachten Sie den festgelegten Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung, da gemäß § 4a Absatz 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB ergaben sich im Rahmen der bisherigen Bearbeitung nicht, so dass sich eine Veröffentlichung erübrigt. Von einer Umweltprüfung wurde nach § 13a Absatz 2 Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB abgesehen, eine Beurteilung der Auswirkungen der Planänderung auf Umweltbelange ist davon unabhängig in der Begründung dokumentiert. Die Erstellung eines Umweltberichts und Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind bei dieser Verfahrensart ebenfalls nicht erforderlich.

3) Übersichtskarte zum Plangebiet

Aus der nachfolgenden Übersichtskarte ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet II B 50 / B 421“ in der Ursprungsfassung und der Teilbereich der vorgesehenen 1. Änderung des Bebauungsplanes (Schraffur) zu ersehen; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung. Die konkreten Abgrenzungen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich aus der Planzeichnung der Entwurfsfassung.

 

55481 Kirchberg Hunsrück), den 16.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Kirchberg (Hunsrück)
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Peter Müller
Bürgermeister