Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenbach hat am 24.02.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 24.03.2025 Az.:31.1,653/40 Nr. 615, hiermit bekannt gemacht wird:
Der im Eigentum der Ortsgemeinde Heinzenbach stehende Wirtschaftsweg in der Gemarkung Heinzenbach, Flur 7, Flurstück Nr. 75 wird eingezogen und von seiner ausgewiesenen Nutzung als Wirtschaftsweg entbunden. Der Bereich der entwidmeten Wegefläche ist in der beiliegenden Flurkarte rot schraffiert dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage – Flurkarte (Auszug)
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis als Aufsichtsbehörde stimmt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes der vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenbach beschlossenen Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Heinzenbach, Flur 7, Flurstück 75 entsprechend der Markierung im Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.