Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.306.250 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.228.950 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 77.300 Euro |
2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 132.300 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 159.100 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -159.100 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 26.800 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 60,00 € |
| - für den zweiten Hund | 72,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 90,00 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 600,00 € |
Es werden keine Gebühren und Beiträge festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 4.678.660 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 4.588.060 Euro und zum 31.12.2025 4.665.360 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15. April 2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09. Mai 2025 bis 19. Mai 2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.