Es ist nun wieder die Zeit gekommen, wo sich die Beschwerden beim Ordnungsamt häufen, weil Rasenmäher entgegen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften betrieben werden. Es erscheint daher wieder angebracht, an dieser Stelle auf die wesentlichen Lärmschutzvorschriften hinzuweisen.
Demnach dürfen Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr nicht betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von Rasenmähern grundsätzlich nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.