Gemäß § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), schließen die Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen nach der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde vom 27.12.2022, zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule (VHS) folgende Vereinbarung:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Volkshochschule führt den Namen „Volkshochschule Hunsrück“.
(2) Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Kirchberg (Hunsrück).
(3) Die „Volkshochschule Hunsrück“ gehört dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V. an und ist staatlich anerkannt.
§ 2 Zweck
(1) Die Volkshochschule übernimmt Aufgaben der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17.11.1995 in seiner jeweiligen Fassung.
(2) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet, als auch auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.m.) anbieten.
(3) Andere Aufgaben kann die Volkshochschule nur durch Beschluss ihres Entscheidungsgremiums übernehmen.
§ 3 Trägerschaft
(1) Träger der Volkshochschule ist die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück).
(2) Der Träger führt die Volkshochschule als Regiebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wickelt alle Einnahmen und Ausgaben über seinen Haushalt ab.
(3) Der Träger ist Anstellungskörperschaft der Leiterin / des Leiters der Volkshochschule und der ihr / ihm zugeordneten Verwaltungskräfte. Der Bürgermeister des Trägers ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter. Für seine Personalentscheidungen gilt § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153).
(4) Der Träger wickelt die Haushalts- und Kassengeschäfte ohne besondere Vergütung ab.
Der Träger ist befugt die notwendigen Büro- und Schulungsräume anzumieten. Die Miete inkl. Nebenkosten und Reinigung für die extern angemieteten Büro- und Schulungsräume sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Volkshochschule (Sachkosten, sonstige Kosten) wird in die zu verteilenden Kosten einbezogen und gemäß § 6 (2) dieser Zweckvereinbarung über die Umlage finanziert.
(5) Die für Kurse und Veranstaltungen der Volkshochschule benötigten Räume werden von den beteiligten Verbandsgemeinden nach Möglichkeit in eigenen Gebäuden (z.B. Schulen) zur Verfügung gestellt und für diese Zwecke kostenlos überlassen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Volkshochschule andere Räume anmieten. Die dafür anfallenden ungedeckten Mietkosten werden in die Kostenverteilung gemäß § 6 (2) dieser Zweckvereinbarung einbezogen.
§ 4 Entscheidungsgremium
(1) Alle grundsätzlichen Entscheidungen der Volkshochschule werden von einem gemeinsamen Ausschuss getroffen. Dies sind insbesondere
| a) | die Bestellung und Abberufung der Leiterin / des Leiters der Volkshochschule; |
| b) | die Festlegung des Personalbedarfs der beim Träger anzustellenden Verwaltungskräfte zur Unterstützung der Leiterin / des Leiters der Volkshochschule; |
| c) | die Anmietung von Räumen für Zwecke der Volkshochschule, sofern ein Mietverhältnis für eine Dauer von mehr als einem Jahr begründet wird oder die vereinbarte Monatsmiete incl. Nebenkosten mehr als 500,00 Euro beträgt; |
| d) | die Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien der Weiterbildungsarbeit; |
| e) | die Herstellung des Einvernehmens zum Weiterbildungsprogramm der VHS-Leitung; |
| f) | die Festlegung der Benutzungsgebühren für die Volkshochschule; |
| g) | die Entscheidung über den Finanzierungsplan. |
(2) Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Bürgermeistern der beteiligten Verbandsgemeinden sowie jeweils drei von den Verbandsgemeinderäten gewählten Vertretern, deren Wahlzeit auf die jeweilige Legislaturperiode der Verbandsgemeinderäte begrenzt ist.
(3) Der gemeinsame Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Für das Verfahren im gemeinsamen Ausschuss gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates Kirchberg (Hunsrück).
(5) Die Leiterin / der Leiter der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 5 Leitung der Volkshochschule
(1) Die Volkshochschule wird durch eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin / einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet (VHS-Leiterin / VHS-Leiter).
(2) Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Sie / er wirkt auf die erwachsenengemäße Methodik des Unterrichts hin und steht den Dozenten und Referenten zur didaktischen und methodischen Beratung zur Verfügung. Die VHS-Leiterin / der VHS-Leiter erstellt im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Ausschuss das Weiterbildungsprogramm und ist dafür verantwortlich, dass das Programm in den Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen inhaltlich und zeitlich ausgewogen gestaltet ist. Weitere Aufgaben sind insbesondere
| a) | Aufstellung und Koordinierung des Arbeitsplanes; |
| b) | Aufstellung der Haushaltsansätze und des Finanzierungsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr; |
| c) | Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten einschließlich des Abschlusses der Lehrverträge; |
| d) | Koordinierung der Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Grundsätze und Richtlinien der Weiterbildungsarbeit; |
| e) | Erstellung eines jährlichen Arbeitsberichtes; |
| f) | Ermäßigung und Erlass von Teilnehmerentgelten; |
| g) | Anmietung und Bereitstellung von Kursräumen; |
| h) | Öffentlichkeitsarbeit; |
| i) | Kontaktpflege zu anderen Institutionen. |
(3) Die VHS-Leitung erhält je nach Bedarf kostenlose Verwaltungsunterstützung von den Verbandsgemeindeverwaltungen für die Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten. Insbesondere kann es sich dabei um Schreibarbeiten, die Entgegennahme von Anmeldungen und die Gewinnung von Referenten handeln.
(4) Wird für die Unterstützung der VHS-Leitung eine Verwaltungsmitarbeiter-/in von einer anderen Verbandsgemeinde abgeordnet, so sind die tatsächlich anfallenden Personalkosten inkl. Personalnebenkosten an die abordnende Verbandsgemeinde zu erstatten. Diese Kosten werden in die Kostenverteilung gemäß § 6 (2) dieser Zweckvereinbarung mit einbezogen.
§ 6 Finanzierung
(1) Die Teilnehmerentgelte werden durch eine Gebührenordnung bestimmt, die das Entscheidungsgremium beschließt.
(2) Die nicht durch Einnahmen der Volkshochschule gedeckten Ausgaben werden durch eine Umlage der beteiligten Verbandsgemeinden finanziert. Umlageschlüssel ist die nach dem Melderecht festgestellte Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz am 30.06. des Jahres, für das die Abrechnung erfolgt.
(3) Die Personal- und Sachkosten für die Abwicklung der Haushalts- und Kassengeschäfte (§ 3 Abs. 4, Satz 2) sowie die Aufwendungen der beteiligten Verbandsgemeinden für die Bereitstellung von Kursräumen in eigenen Gebäuden (§ 3 Abs. 5, Satz 1) und die der VHS-Leitung gewährte Verwaltungsunterstützung (§ 5 Abs. 3) werden nicht in die zu verteilenden Kosten einbezogen.
(4) Die Abrechnung erfolgt für jedes Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Werden ausnahmsweise Überschüsse erwirtschaftet sind diese spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Entstehen entsprechend dem Zweck in § 2 dieser Zweckvereinbarung zu verwenden.
§ 7 Inkrafttreten / Laufzeit
(1) Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, spätestens am 01.01.2023.
(2) Eine Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum 31.12. möglich. Soweit eine Kündigung nicht zur Auflösung der VHS führt findet keine Vermögensauseinandersetzung statt, eine Auszahlung von eventuell vorhandenen Überschüssen erfolgt nicht. In diesem Fall ist die ausscheidende Verbandsgemeinde verpflichtet, sich an den rechtlich notwendigen Sach-, Miet- und Personalkosten weiter zu beteiligen. Der Träger der VHS ist verpflichtet diese Kosten im rechtlich möglichen Rahmen zu reduzieren.
(3) Ist durch die Kündigung oder Aufhebung der Weiterbetrieb der VHS nicht mehr möglich, was durch Beschluss des gemeinsamen Ausschusses und aller Verbandsgemeinden festgestellt wird, so wird die VHS aufgelöst. Die dadurch entstehenden und verbleibenden Kosten werden gemeinschaftlich getragen. Sollten im Falle der Aufhebung Vermögensgegenstände vorhanden sein, die gemäß § 6 Abs. 2 finanziert wurden, kann darüber der Träger verfügen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung nach Abs. 1 verliert die bisherige Zweckvereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Simmern-Rheinböllen zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule (VHS) vom ihre Gültigkeit.
Genehmigung der 3. Änderung der Zweckvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule (VHS) durch die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)
Die 3. Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg und Simmern-Rheinböllen zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule (VHS) wird hiermit nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis genehmigt.