der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002
sowie
der 1. Änderung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung -
des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 27.05.2016
vom 23.12.2022
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und den §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002 und die 1. Änderung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 27.05.2016 werden mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.
§ 2
Die Satzung über die Aufhebung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
- Allgemeine Wasserversorgungssatzung -
des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002
sowie
der 1. Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
- Allgemeine Wasserversorgungssatzung -
des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 27.05.2016
vom 23.12.2022
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und den §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002 und die 1. Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 27.05.2016 werden mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.
§ 2
Die Satzung über die Aufhebung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung -
des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002
vom 23.12.2022
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002 wird mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.
§ 2
Die Satzung über die Aufhebung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung -
des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002
vom 23.12.2022
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 1 Abs. 3 und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 10.06.2002 wird mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.
§ 2
Die Satzung über die Aufhebung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.