der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hirschfeld vom 28.04.2023
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hirschfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
§ 1 |
Allgemeines |
§ 2 |
Gebührenschuldner |
§ 3 |
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
§ 4 |
Befreiung von der Gebührenpflicht |
§ 5 |
Inkrafttreten |
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung | |
I. |
Gemeindehaus |
II. |
Grillhütte/Grillplatz |
III. |
Saal (alte Schule) Textmarke nicht definiert. |
IV. |
Backhaus (am Grillplatz) |
V. |
Schlachthaus |
Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hirschfeld, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.
(1) Gebührenschuldner ist:
1. |
die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer), |
2. |
bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hirschfeld, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:
1. |
Ortsgemeinderatssitzungen |
2. |
Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
3. |
vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen |
4. |
Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden. |
5. |
Versammlungen und Veranstaltungen ortsansässigen Vereinen – es sei denn, es werden Einnahmen erzielt – |
6. |
Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten zu deren Kindergartenbezirk die Ortsgemeinde Hirschfeld gehört |
(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:
1. |
Versammlungen und Veranstaltungen ortsansässigen Vereinen, bei denen Einnahmen erzielt werden. |
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
I. |
Gemeindehaus |
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1. |
Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
|
1.1. |
alle Veranstaltungen, unabhängig davon, ob es sich um private oder kommerzielle Veranstaltungen handelt |
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1.1.1. |
großer Saal (inkl. Küche, Foyer, Toiletten und Außengelände) |
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1.1.1.1. |
1. Tag |
65,00 Euro |
|
(Aufbau freitags ab 16.00 Uhr; Abbau/Reinigung sonntags bis 12.00 Uhr) |
|
1.1.1.2. |
2. Tag und jeder weitere Tag. |
55,00 Euro |
1.1.1.3. |
gesamtes Wochenende |
150,00 Euro |
|
(freitags Aufbau vor 16.00 Uhr und sonntags Abbau bis nach 12.00 Uhr) |
|
1.1.1.4. |
kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 4 Stunden) |
35,00 Euro |
2. |
Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde |
20,00 Euro |
II. |
Alte Schule |
|
1. |
Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
|
1.1. |
alle Veranstaltungen, unabhängig davon, ob es sich um private oder kommerzielle Veranstaltungen handelt |
|
1.1.1 |
Sitzungssaal (inkl. Toiletten) |
|
1.1.1 |
1. Tag |
60,00 Euro |
1.1.2 |
2. Tag und jeder weitere Tag |
50,00 Euro |
1.1.3 |
kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 4 Stunden) |
35,00 Euro |
2. |
Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde |
20,00 Euro |
III. |
Grillhütte/Grillplatz/Backes |
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1. |
Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
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1.1. |
die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz, Hütte und Toiletten; ohne Backes) |
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1.1.1. |
1. Tag |
65,00 Euro |
1.1.2. |
2. Tag und jeder weitere Tag |
55,00 Euro |
1.1.3. |
gesamtes Wochenende. |
150,00 Euro |
|
(freitags Aufbau und sonntags Abbau) |
|
1.1.4. |
kurzzeitige Nutzung (nicht mehr als 4 Stunden) |
35,00 Euro |
1.2. |
den Backes |
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1.2.1. |
je Tag |
25,00 Euro |
2. |
Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde |
20,00 Euro |
IV. |
Schlachthaus |
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1. |
Überlassung des Schlachthauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung und Jäger pro Tag |
5,00 Euro |
Von der Ortsgemeinde werden Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.
Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.