Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 302.500 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 302.500 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.152.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 7.705.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.553.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.553.000 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.553.000 Euro |
| Zusammen auf | 2.553.000 Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 1.000.000 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 309 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt
309 Euro. und zum 31.12.2025 309 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 3 GemO erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen zu folgenden Teilen der Haushaltsatzung 2025 wird erteilt:
Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 2.553.000,-- Euro
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
(§ 105 Abs. 3 GemO) in Höhe von 1.000.000,-- Euro
Weiterhin teilen wir mit, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (§ 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Absatz 2 GemO).
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.05.2025 bis 26.05.2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 202 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.