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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung Büchenbeuren

Der Ortsgemeinderat von Büchenbeuren hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

Friedhofssatzung

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung Ordnungsvorschriften

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 14 Gestaltungsvorschriften

§ 15 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 15a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 16 Standsicherheit der Grabmale

§ 17 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 18 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 20 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 21 Benutzen der Leichenhalle Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

§ 23 Haftung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gebühren

§ 26 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Büchenbeuren gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Büchenbeuren steht.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Büchenbeuren waren,

b)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

c)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof der Ortsgemeinde Büchenbeuren soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Büchenbeuren gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Büchenbeuren in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Büchenbeuren auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,

f)

Abraum (der auf dem Friedhof angefallen ist) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen; grundsätzlich hat die Entsorgung durch die Friedhofsnutzer selbst zu erfolgen,

g)

gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll, Grünschnitt oder sonstigen Abraum, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist abzulagern,

h)

Tiere frei laufen zu lassen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden.

Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz (BestG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDV) erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sie dürfen nicht aus umweltschädlichen Materialien hergestellt oder mit umweltschädlichen Farben oder Lacken behandelt sein. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei einer Wiesenurnenreihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 c) mit Doppelbelegung ist das Grab für die erste Urnenbeisetzung in einer Tiefe (ca. 1,50 m) vorzunehmen, die gewährleistet, dass die zweite Urnenbeisetzung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m beträgt. Es ist nicht gestattet, die erste Urne bei einer Zubestattung zu versetzen.

(3) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Grundsätzlich sind die seitlichen Abstände von Grab zu Grab sowie die Abstände oben/unten zum nächsten Grab an den Bestand anzupassen, bei neuangelegten Grabfeldern sind die Abstände vor der Belegung mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(4) Die Einebnung der Grabhügel sowie das Herrichten der Grabstätten nach § 19 hat spätestens nach 6 Monaten durch die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG zu erfolgen. Bei Wiesenurnenreihengrabstätten gehen die Pflegearbeiten im Anschluss auf die Ortsgemeinde Büchenbeuren über.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre; bei Aschen in anonymen Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 15 Jahre (gesetzliche Mindestruhezeit).

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Büchenbeuren innerhalb des ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Büchenbeuren grundsätzlich nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde Büchenbeuren ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m

b)

Urnenreihengrabstätten; Länge 1,20 m und Breite 0,60 m

c)

Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 0,50 m und Breite 0,50 m

d)

Baumurnengrabstätten; Länge 0,50 m und Breite 0,50 m (Gemeinschaftsgrabfeld)

Baumurnengrabstätten sind Urnengräber um einen auf dem Friedhof befindlichen Baum. Die Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit im Wurzelwerk der Bäume beigesetzt. Eine genaue Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt nicht. Die Kennzeichnung erfolgt durch ein Hinweisschild, welches mit den Daten des Verstorbenen versehen und am Baum angebracht wird.

e)

Anonyme Urnengrabstätten; Länge 0,50 m und Breite 0,50 m (Gemeinschaftsgrabfeld)

Anonyme Urnengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Gemeinschaftsgrabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und dürfen nicht zuordenbar sein. Die Bestattungen finden anonym ohne Gedenkfeier stattfinden.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnenreihen-, Wiesenurnenreihen-, Baumurnengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten eine Asche bestattet werden.

(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenurnenreihengrabstätten und Baumurnengrabstätten besteht nicht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Eine Reihengrabstätte kann mit Zustimmung des Friedhofträgers in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden - ausgenommen hiervon sind Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Buchst. e) und f) -.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG zusätzlich die Beisetzung weiterer Aschen gestattet werden kann. Es zulässig in eine bereits mit einer Leiche belegten Reihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 a) sowie in eine bereits mit einer Urne belegten Urnenreihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 b) bis zu drei weitere Urnen beizusetzen. In einer bereits mit einer Urne belegten Wiesenurnenreihengrabstätte (§ 13 Abs. 2 c) ist - unter Beachtung des § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 - die zusätzliche Beisetzung einer weiteren Urne gestattet.

(3) Die Dauer der Ruhezeit der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.

Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre (gesetzliche Mindestruhezeit) beträgt.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 14

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten und Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Es dürfen nur Grabmäler aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind Stein, Holz, Eisen, Glas und Bronze zulässig.

b)

Die Inschrift soll aus einfachen, klaren Schriftzeichen bestehen und der Inhalt muss der Würde des Ortes entsprechen.

c)

Die Maße der Einfassung für die Grabstätten nach Abs. 5 und 6 richten sich nach den Grabgrößen des § 13 Abs. 2 und sind zwingend einzuhalten.

d)

Die Einfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m inkl. Grababdeckplatte nach Abs. 7 sein.

(3) Wiesenurnenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

a)

Als Grabmal wird eine liegende ebenerdige Schriftplatte aus Granit - Paradiso Bash - poliert mit einer Größe von 0,40 m x 0,30 m x 0,04 m vorgeschrieben. Diese Platte ist mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Ein zusätzliches Motiv auf der Grabplatte ist erlaubt. Die zulässigen Schriftarten und Motive sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Die Platten sind fachgerecht in die Gräber einzulassen, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu überfahren. Die Grabplatte kann unmittelbar bei der Ortsgemeinde Büchenbeuren erworben werden oder unter Einhaltung der einschlägigen Gestaltungsvorschriften durch die Verantwortlichen nach § 9 BestG selbst beschafft werden. Die Kosten für den Erwerb der Platte bei der Ortsgemeinde Büchenbeuren sind durch die Verantwortlichen nach § 9 BestG gemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu erstatten und beinhalten die Grabplatte, die Gravur und das Verlegen der Grabplatte. Bei einer Urnenzubestattung ist die vorhandene Grabplatte um den Namen und die Daten des Verstobenen zu ergänzen, eine zusätzlich Grabplatte ist grundsätzlich unzulässig - über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger -.

b)

Die Grabstätten dürfen nicht eingefasst und nicht bepflanzt werden; Grabschmuck ist ebenfalls nicht erlaubt.

(4) Baumurnengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

a)

Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt mittels Hinweisschild an dem betreffenden Baum.

Als Hinweisschild wird ein matt-schwarzes Gravograph-Schild mit den Maßen 10 cm x 6 cm vorgeschrieben. Das Hinweisschild ist mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Ein zusätzliches Motiv auf dem Schild ist erlaubt. Die zulässige Schriftart und Motive sind der Anlage 2 dieser Satzung zu entnehmen. Die Hinweisschilder werden durch die Ortsgemeinde Büchenbeuren fachgerecht an den Bäumen angeschraubt.

Das Hinweisschild kann unmittelbar bei der Ortsgemeinde Büchenbeuren erworben werden oder unter Einhaltung der einschlägigen Gestaltungsvorschriften durch die Verantwortlichen nach § 9 BestG selbst beschafft werden. Die Kosten für den Erwerb des Hinweisschildes bei der Ortsgemeinde Büchenbeuren sind durch die Verantwortliche nach § 9 BestG gemäß der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu erstatten und beinhalten das Hinweisschild, die Gravur und die Spezialschrauben zur Befestigung des Schildes.

b)

Die Grabstätten dürfen nicht eingefasst und nicht bepflanzt werden; Grabschmuck ist ebenfalls nicht erlaubt.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m.

2. Liegende und flachgeneigte Grabmale:

Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 1,00 m.

(6) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,50 m bis 0,70 m, Breite bis 0,50 m.

2. Liegende und flachgeneigte Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m.

(7) Grababdeckplatten sind für die Grabstätten nach Abs. 5 und 6 zugelassen.

(8) Entscheidet der Antragsteller sich für eine Grabstätte so besteht die Verpflichtung die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar hält.

§ 15

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen obliegt bei Reihengrabstätten den Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Sie sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 15a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 17

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen (Abs. 1) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Büchenbeuren ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 18

Entfernen von Grabmalen

(1) Die Verpflichtung zur Entfernung von Grabmalen entsteht bei dem Erwerb einer Grabstätte.

Verpflichtete sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Antragstellung hat durch den Verpflichteten (Abs. 1) zu erfolgen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten (Abs. 1) selbst vorgenommen werden, er hat damit eine Fachfirma zu beauftragen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Büchenbeuren über. Sofern die Abräumung einer Grabstätte vom Verpflichteten selbst vorgenommen wird, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(4) Für die Grabstätten, die vor dem 02.05.2015 erworben wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 22.11.1986, demnach sind die Grabstätten vom Verpflichteten zu entfernen. Er kann mit der Abräumung eine Fachfirma seiner Wahl oder den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten, unter Zahlung der Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung, beauftragen.

(5) Die Hinweisschilder der Baumurnengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit durch die Ortsgemeinde Büchenbeuren entfernt, eine eigenständige Entfernung ist zum Schutze der Bäume nicht zulässig. Für das Entfernen der Hinweisschilder wird beim Erwerb der Grabstätte eine Gebühr erhoben. Lässt der Verpflichtete das Hinweisschild nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Büchenbeuren über und kann entsorgt werden.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden; dies gilt insbesondere auch für die zur Grabstätte gehörenden Grabumgebungsflächen. Entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 BestG verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen (Abs. 2) können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von größeren Bäumen und Sträuchern mit einer Gesamthöhe von über 1,00 m auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Kommt der Verantwortliche (Abs. 2) innerhalb einer genannten angemessenen Frist einem Formschnitt oder einer Beseitigung nicht nach, so ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Ein Formschnitt oder eine Beseitigung kann bei Gefahr im Verzug oder wenn die Belegung benachbarter Gräber behindert wird, ohne vorherige Aufforderung erfolgen. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 20

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche (Abs. 1) nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 21

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Reinigung der Friedhofshalle erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers.

Die Kosten sind durch den Gebührenschuldner gemäß der gültigen Friedhofssatzung zu erstatten.

8. Schlussvorschriften

§ 22

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23

Haftung

Die Ortsgemeinde Büchenbeuren haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 14),

7.

als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 15 Abs. 1, 3 und 4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträger entfernt (§ 18 Abs. 2),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 16, 17 und 19),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 19 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 14 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 20),

13.

die Leichenhalle entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Büchenbeuren verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.09.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

55491 Büchenbeuren, den 14.05.2023
Ortsgemeinde Büchenbeuren
(Dienstsiegel)
Guido Scherer, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.