Der Ortsgemeinderat von Büchenbeuren hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Zusatzleistungen für Wiesen- und Baumurnengrabstätten
III. Ausheben und Schließen der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Sonstige Leistungen
VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
VIII. Verwaltungskostenpauschale
Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Ortsgemeinde Büchenbeuren, der dortigen Einrichtungen und Anlagen sowie sonstiger Leistungen und Zusatzleistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(1) Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, |
| 3. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen und Zusatzleistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.09.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnungoder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Reihengrabstätten |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene — 300,00 €uro |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 250,00 €uro |
| 3. | Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 1.200,00 €uro |
| Die Gebühr für Wiesenurnenreihengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren: |
| - Grabstellengebühr |
| - Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit. |
| 4. | Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 930,00 Euro |
| Die Gebühr für Baumurnengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren: |
| - Grabstellengebühr |
| - Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit |
| - Montage des Hinweisschildes sowie Entfernen und ggfls. Entsorgen des Hinweisschildes nach Ablauf der Ruhezeit (vgl. § 14 Abs. 4 a S. 4 und § 18 Abs. 5 der Friedhofssatzung) |
| 5. | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. — 1 600,00 Euro |
| Die Gebühr für anonyme Urnengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren: |
| - Grabstellengebühr |
| - Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit |
| II. | Zusatzleistungen für Wiesen- und Baumurnengrabstätten |
| 1. | Wiesenurnenreihengrabstätten |
| 1.1. | Grabplatte inkl. Gravur und fachgerechte Verlegung der Grabplatte — 550,00 Euro |
| 2. | Baumurnengrabstätten |
| 2.1. | Hinweisschild inkl. Gravur und Spezialschrauben zur Befestigung — 20,00 Euro |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| 1. | bei Erdbestattungen — 450,00 Euro |
| 2. | bei Urnenbestattungen — 250,00 Euro |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
| V. | Benutzung der Leichenhalle |
| 1. für den 1. Tag (einschl. Reinigung) — 70,00 Euro |
| 2. für jeden weiteren Tag — 30,00 Euro |
| VI. | Sonstige Leistungen |
| Einebnung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit (betrifft nur die Grabstätten, die vor dem 02.05.2015 erworben wurden; vgl. § 18 Abs. 4 der Friedhofssatzung) |
| 1. Reihengrabstätten 2,00 m x 0,90 m — 300,00 Euro |
| 2. Urnenreihengrabstätten 1,20 m x 0,60 m — 250,00 Euro |
| 3. Wiesenurnenreihengrabstätten (Grabplatte 0,40 m x 0,30 m) — 50,00 Euro |
| VII. | Vorausleistungen für die Grabeinebnung |
| Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung entstehen beim Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren: |
| 1. Reihengrabstätten 2,00 m x 0,90 m 500,00 Euro |
| 2. Urnenreihengrabstätten 1,20 m x 0,90 m 350,00 Euro |
| 3. Wiesenurnenreihengrabstätten (Grabplatte 0,40 m x 0,30 m) 150,00 Euro |
| VIII. | Verwaltungskostenpauschale |
| Bearbeitungsgebühr pro Bestattung — 50,00 Euro |