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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Büchenbeuren vom 14.05.2023

Der Ortsgemeinderat von Büchenbeuren hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II. Zusatzleistungen für Wiesen- und Baumurnengrabstätten

III. Ausheben und Schließen der Gräber

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

V. Benutzung der Leichenhalle

VI. Sonstige Leistungen

VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung

VIII. Verwaltungskostenpauschale

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Ortsgemeinde Büchenbeuren, der dortigen Einrichtungen und Anlagen sowie sonstiger Leistungen und Zusatzleistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,

3.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen und Zusatzleistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.09.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

55491 Büchenbeuren, den 14.05.2023
Ortsgemeinde Büchenbeuren
(Dienstsiegel)
Guido Scherer
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnungoder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene —  300,00 €uro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  — 250,00 €uro

3.

Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  — 1.200,00 €uro

Die Gebühr für Wiesenurnenreihengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren:

- Grabstellengebühr

- Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit.

4.

Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1  —  930,00 Euro

Die Gebühr für Baumurnengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren:

- Grabstellengebühr

- Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit

- Montage des Hinweisschildes sowie Entfernen und ggfls. Entsorgen des Hinweisschildes nach Ablauf der Ruhezeit (vgl. § 14 Abs. 4 a S. 4 und § 18 Abs. 5 der Friedhofssatzung)

5.

Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. —  1 600,00 Euro

Die Gebühr für anonyme Urnengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren:

- Grabstellengebühr

- Pflegearbeiten des Rasens für die gesamte Ruhezeit

II.

Zusatzleistungen für Wiesen- und Baumurnengrabstätten

1.

Wiesenurnenreihengrabstätten

1.1.

Grabplatte inkl. Gravur und fachgerechte Verlegung der Grabplatte  — 550,00 Euro

2.

Baumurnengrabstätten

2.1.

Hinweisschild inkl. Gravur und Spezialschrauben zur Befestigung  — 20,00 Euro

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

bei Erdbestattungen  — 450,00 Euro

2.

bei Urnenbestattungen  — 250,00 Euro

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1. für den 1. Tag (einschl. Reinigung)  — 70,00 Euro

2. für jeden weiteren Tag —  30,00 Euro

VI.

Sonstige Leistungen

Einebnung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhezeit (betrifft nur die Grabstätten, die vor dem 02.05.2015 erworben wurden; vgl. § 18 Abs. 4 der Friedhofssatzung)

1. Reihengrabstätten 2,00 m x 0,90 m  — 300,00 Euro

2. Urnenreihengrabstätten 1,20 m x 0,60 m  — 250,00 Euro

3. Wiesenurnenreihengrabstätten (Grabplatte 0,40 m x 0,30 m) —  50,00 Euro

VII.

Vorausleistungen für die Grabeinebnung

Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung entstehen beim Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren:

1. Reihengrabstätten 2,00 m x 0,90 m 500,00 Euro

2. Urnenreihengrabstätten 1,20 m x 0,90 m 350,00 Euro

3. Wiesenurnenreihengrabstätten (Grabplatte 0,40 m x 0,30 m) 150,00 Euro

VIII.

Verwaltungskostenpauschale

Bearbeitungsgebühr pro Bestattung —  50,00 Euro