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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Unzenberg vom 19.09.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Unzenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Jugendraum

III.

Feuerwehrgerätehaus

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Unzenberg, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Unzenberg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

Veranstaltungen, die durch die Ortsgemeinde zum Zwecke des Gemeinwohles einberufen oder veranstaltet werden

6.

Sitzungen sowie nichtkommerzielle Veranstaltungen - nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Veranstaltungen - von ortsansässigen Vereinen

7.

Nutzer des Jugendraums bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Unzenberg, den 19.09.2025
Ortsgemeinde Unzenberg
(Dienstsiegel)
Andreas Kasper
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1.

Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses

an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung

für die

1.1.

Gesamte Einrichtung (Saal inkl. Küche,

Kühlzelle, Foyer, Toiletten und Außengelände)

1.1.1.

je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau inklusive)

1.1.2.

Konfirmation, Kommunion, Taufe, Beerdigungskaffee (Sondertarif)

1.2.

Küche inkl. Kühlzelle je Tag der Veranstaltung

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde, bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung durch den Nutzer, pro Stunde

3.

Verwaltungspauschale

II. Jugendraum

1.

Überlassung des Jugendraums an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau inklusive)

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde, bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung durch den Nutzer, pro Stunde

3.

Verwaltungspauschale

III. Feuerwehrgerätehaus

1.

Überlassung des Feuerwehrgerätehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau inklusive)

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde, bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung durch den Nutzer, pro Stunde

3.

Verwaltungspauschale

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den oben genannten Gebühren werden von der Ortsgemeinde Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.

Neben den oben genannten Gebühren wird von der Ortsgemeinde ein Aufschlag bei Vermietung des Gemeindehauses an Ortsfremde Personen per Beschluss festgesetzt.