der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Laufersweiler vom 15.05.2023
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Laufersweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Befreiung von der Gebührenpflicht |
| § 5 | Inkrafttreten |
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
| I. | Bürgerhalle |
| II. | Grillhütte/Grillplatz |
| III. | Rathaus |
| IV. | Backhaus |
Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung nicht definiert.
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Laufersweiler, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.
(1) Gebührenschuldner ist:
| 1. | die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer), |
| 2. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Laufersweiler, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:
| 1. | Ortsgemeinderatssitzungen |
| 2. | Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| 3. | vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen |
| 4. | Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden. |
| 5. | Versammlungen und Veranstaltungen ortsansässigen Vereinen - es sei denn, es werden Einnahmen erzielt - |
| 6. | Versammlungen von Parteien und Fraktionen der Ortsgemeinde |
| 7. | Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und des Kindergartens der Ortsgemeinde. |
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
| I. | Bürgerhalle |
|
| 1. | Überlassung von Räumlichkeiten der Bürgerhalle an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für | |
| 1.1. | Festveranstaltungen und gewerbliche Veranstaltungen | |
| 1.1.1.1. | 1. Tag | 300,00 Euro |
| 1.1.1.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag | 200,00 Euro |
| 1.1.1.3. | Reinigung | 100,00 Euro |
| 1.2. | Vereinsveranstaltungen (mit Bewirtung und Benutzung der Küche) | |
| 1.2.1.1. | 1. Tag | 130,00 Euro |
| 1.2.1.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag | 90,00 Euro |
| 1.2.1.3. | Reinigung | 100,00 Euro |
| 1.3. | Familienfeiern (Hochzeiten, Beerdigungen und ähnliches) | |
| 1.6.1.1 | 1. Tag | 130,00 Euro |
| 1.6.1.2 | 2. und jeder weitere Tag | 90,00 Euro |
| 1.6.1.3 | Reinigung | 100,00 Euro |
| 1.4. | Übungsstunden von Vereinen/Theatergruppe pro Stunde | 8,00 Euro |
| 2. | Gebühr für den Bühnenaufbau durch die Ortsgemeinde pro Stunde | 30,00 Euro |
| 3. | separate Nutzung der Toiletten (einschl. Reinigung) | 60,00 Euro |
| II. | Grillhütte/Grillplatz |
|
| 1. | Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für | |
| 1.1. | die gesamte Anlage (Grillhütte inkl. Grillplatz, Toilette und Reinigung) | |
| 1.1.1. | 1. Tag (einschl. 1 Tag Aufbau und 1 Tag Abbau bis 12.00 Uhr) | 90,00 Euro |
| 1.1.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag | 70,00 Euro |
| 1.2. | den Grillplatz (inkl. Toilette und Reinigung) |
|
| 1.2.1. | 1. Tag | 60,00 Euro |
| 1.2.2. | 2. Tag und jeder weitere Tag | 40,00 Euro |
| III. | Rathaus |
|
| 1. | Überlassung des Rathaus an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für | |
| 1.1. | 1. Tag (einschl. 1 Tag Aufbau und 1 Tag Abbau) | 90,00 Euro |
| 1.2. | 2. Tag und jeden weiteren Tag | 70,00 Euro |
| In den vorgenannten Gebühren ist die Reinigung mit enthalten. |
|
| IV. Backhaus | ||
| 1. | Überlassung des Backhauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung | |
| pro Tag | 20,00 Euro |
| VII. | Besonderer Aufwand, der nicht mit der Benutzungsgebühr abgegolten ist | |
| pro Stunde | 30,00 Euro |
| zzgl. evtl. anfallende Materialkosten nach Verbrauch. |
|
Neben den vorgenannten Gebühren werden von der Ortsgemeinde Ortsfremdenzuschläge per Beschluss festgesetzt.
Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.