1.) Bekanntmachung:
Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 27.03.2025 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet an der B 421“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet an der B 421“ umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Kirchberg:
Flur 1 Flurstücke 2/15, 2/16, 2/17, 2/37, 2/43, 2/47, 2/49, 2/51, 2/56, 2/57, 2/70, 2/71, 2/76, 2/83, 2/84, 2/85, 2/87, 2/88, 2/89, 2/91, 2/93, 2/94, 2/120, 2/121, 2/126, 2/128, 2/129, 2/130, 2/131, 2/132, 2/133, 2/136, 2/137, 2/138, 2/139, 2/140, 2/141, 2/142, 2/143, 2/144, 2/145, 2/147, 2/148, 2/150, 2/151, 2/152, 12;
Flur 5 Flurstücke 1, 2, 3/37, 3/38, 3/39, 3/42, 3/46, 3/49, 3/51, 3/53, 3/56, 3/57, 3/58, 3/59, 3/60, 3/61, 3/62, 4/3, 4/5, 4/6, 4/7, 4/8, 5/1, 5/2, 6/1, 6/2, 36.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Ergänzend zu der Benennung der betroffenen Grundstücke wird nachfolgend eine Übersichtskarte abgedruckt, die die Zuordnung des Bebauungsplangebietes erleichtern soll; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet an der B 421“ der Stadt Kirchberg gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Jedermann kann die 6. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 413, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Daneben ist auch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf unserer Internetseite („www.kirchberg-hunsrueck.de“; unter „Menü / Gemeinden / Ortsgemeinden /
Kirchberg / Bebauungspläne“, im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises
(„www.geoportal-rheinhunsrueck.de“; unter „Fachkarten / Bauleitplanung“) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz („www.geoportal.rlp.de“; unter „Suche: Bebauungsplan Kirchberg“) vorgesehen (§10 a Absatz 2 BauGB).
2.) Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Kirchberg oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, jeweils Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.