Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 22.05.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I: S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Kirchberg sieht die Notwendigkeit, auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung Einfluss zu nehmen. Es soll eine aktive Steuerung der baulichen Entwicklung gewährleistet und Innentwicklungspotenziale aktiviert werden. Für den Kernstadtbereich werden somit städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen (z.B. Gebäudesanierungen, Wohnen in alter Bausubstanz, angepasster Neubau im alten Ortskern, Erhaltung ortsbildprägender Objekte).
(2) Hierfür steht ihr innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereiches ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und es der Vorbereitung bzw. Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dient. Der Verwendungszweck des Grundstückes ist anzugeben, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung umfasst das Gebiet des Kernstadtbereiches. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1).
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.