Titel Logo
Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Stadt Kirchberg über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB für den Kernstadtbereich („Vorkaufssatzung Kernstadtbereich“)

Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 22.05.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I: S. 3634, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Stadt Kirchberg sieht die Notwendigkeit, auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung Einfluss zu nehmen. Es soll eine aktive Steuerung der baulichen Entwicklung gewährleistet und Innentwicklungspotenziale aktiviert werden. Für den Kernstadtbereich werden somit städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen (z.B. Gebäudesanierungen, Wohnen in alter Bausubstanz, angepasster Neubau im alten Ortskern, Erhaltung ortsbildprägender Objekte).

(2) Hierfür steht ihr innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereiches ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und es der Vorbereitung bzw. Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dient. Der Verwendungszweck des Grundstückes ist anzugeben, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung umfasst das Gebiet des Kernstadtbereiches. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kirchberg, den 23.05.2025
Stadt Kirchberg  —  (Siegel)
Werner Wöllstein
Stadtbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchberg, den 23.05.2025  —  Werner Wöllstein
Stadt Kirchberg  —  Stadtbürgermeister