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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Heinzenbach vom 16.05.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2020 (GVBl. S. 207), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Grillhütte/Grillplatz

III.

Co-Working-Space

IV.

Verwaltungsstornogebühr

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, Ortsfremdenzuschläge und der Ersatzbeschaffung

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Heinzenbach, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Heinzenbach, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

Versammlungen und Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen und Dorfinitiativen

6.

Seniorennachmittage

7.

Versammlungen der Jagdgenossenschaft oder sonstige Versammlungen und Veranstaltungen die durch den Jagdpächter initiiert werden.

(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:

1.

Veranstaltung zum Zwecke der Jugend- und Kinderförderung.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

Heinzenbach, den 16.05.2024
Ortsgemeinde Heinzenbach
(Dienstsiegel)
Tobias Kalb, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1.

Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz)

1.1.

kleiner Saal (inkl. Foyer, Toiletten und Außengelände)

1.1.1.

kurzzeitige Nutzung (bis zu 6 Stunden)

1.1.2.

1. Tag an Wochentagen

1.1.3.

Wochenendtarif Freitag bis Montag (bis 12:00)

1.2.

Saal komplett (kleiner und großer Saal inkl. Foyer, Toiletten und Außengelände)

1.2.1.

kurzzeitige Nutzung (bis zu 6 Stunden)

1.2.2.

1. Tag an Wochentagen

1.2.3.

Wochenendtarif Freitag bis Montag (bis 12:00 Uhr)

1.3.

Übungs- und Trainingsstunden pro Einheit (nicht Ortsansässig)

2.

Pauschale für Verbrauchsmittel (u.a. Toilettenpapier, Handtücher, etc.) je Nutzung

3.

Reinigung sowie Nachreinigung (bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung durch den Nutzer) durch die Ortsgemeinde je angefangene halbe Stunde

4.

Gebühr für die Nutzung der Musikanlage

4.1.

Musikanlage im kleinen Saal

4.2.

Musikanlage im großen Saal

II. Grillhütte/Grillplatz

1.

Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz)

1.1.

kurzzeitige Nutzung (bis zu 6 Stunden)

1.2.

1. Tag an Wochentagen

1.3.

Wochenendtarif Freitag bis Montag (bis 12:00)

2.

Pauschale für Verbrauchsmittel (u.a. Toilettenpapier, Handtücher, etc.) je Nutzung

3.

Reinigung sowie Nachreinigung (bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung durch den Nutzer) durch die Ortsgemeinde je angefangene halbe Stunde

III. Co-Working-Space

1.

Überlassung der Co-Working-Space an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

je Tag

25,00 €uro

IV. Verwaltungsstornogebühr

Die Verwaltungsstornogebühr beträgt 30 % der jeweils entfallenen Nutzungsgebühr.

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, Ortsfremdenzuschläge und der Ersatzbeschaffung

Die Nebenkosten, Ortsfremdenzuschläge sowie die Regelungen zur Ersatzbeschaffung werden von der Ortsgemeinde Heinzenbach per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs, der Ortsfremdenzuschlag in prozentualer Abhängigkeit zur eigentlichen Nutzungsgebühr laut Benutzungsgebührensatzung sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Heinzenbach vom 16.05.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Einrichtungszweck/Nutzungsanspruch

§ 3

Benutzungszeiten und Einschränkungen der Benutzung

§ 4

Reservierungsvoraussetzungen

§ 5

Kaution

§ 6

Absage der Benutzung

§ 7

Gesetzliche Vorschriften

2. Nutzungsrecht

§ 8

Art und Umfang der Gestattung

§ 9

Schlüsselübergabe

§ 10

Pflichten des Nutzers

3. Schlussvorschriften

§ 11

Haftung

§ 12

Ausübung des Hausrechts

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 14

Gebühren

§ 15

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Heinzenbach gelegenen, nachfolgend aufgeführten öffentlichen Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Heinzenbach stehen und, die für die Benutzung Dritter zur Verfügung stehen:

a)

Gemeindehaus

b)

Grillhütte

c)

Co-Working-Space

(2) Neben den vorgenannten Einrichtungen sind noch nachfolgende öffentliche Einrichtungen vorhanden:

a)

Jugendraum

b)

Feuerwehrgerätehaus

Diese Einrichtungen stehen jedoch nicht zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung, sondern dienen lediglich dem jeweiligen Nutzungszweck.

(3) Eine öffentliche Einrichtung ist eine durch Widmung geschaffene und unterhaltene Einrichtung der Ortsgemeinde, die der Erfüllung des Auftrages nach § 1 Abs. 1 S. 2 GemO dient. Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde Heinzenbach ist öffentlich-rechtlich.

§ 2

Einrichtungszweck/Nutzungsanspruch

(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Satzung dienen der Benutzung durch

a)

Einwohner der Ortsgemeinde Heinzenbach sowie deren Angehörige im Verwandtschaftsgrad 1 (Eltern und Kindern) und im Verwandtschaftsgrad 2 (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister)

b)

Personen, die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Heinzenbach sind, aber in ihrem Gebiet Baugrundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben

c)

Juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz im Gemeindegebiet (u. a. ortsansässige Vereine, Organisationen und Verbände).

(2) Die Zulassung anderer als die unter Abs. 1 genannten Personen kann auf Antrag von dem Träger der Einrichtung gestattet werden.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Ortsbürgermeister mit den Beigeordneten.

§ 3

Benutzungszeiten und Einschränkungen der Benutzung

(1) Die Terminvergabe für die Nutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung obliegt dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten.

(2) Die Reservierungsanfragen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Nutzung der gleichen öffentlichen Einrichtung für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der zeitlich früher eingegangene Antrag berücksichtigt, wobei Personen nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich Vorrang gebührt.

(3) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich ganzjährlich zur Nutzung zur Verfügung. Witterungsbedingte Einschränkungen sind möglich.

(4) Die Ortsgemeinde Heinzenbach hat das Recht, die genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) aus Gründen der Pflege, Unterhaltung oder sonstiger wichtiger Gründe vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise zu schließen.

(5) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder der Nutzer hat bei der Antragsstellung wissentlich falsche Angaben über die/den Nutzungsart/-zweck gemacht, kann die Benutzungserlaubnis (s. § 4 Abs. 1) widerrufen werden; hierüber entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Heinzenbach im Benehmen mit seinen Beigeordneten.

(6) Nutzer, die wiederholt die Einrichtungen, Anlagen, Geräte oder Einrichtungsgegenstände unsachgemäß benutzen, beschädigen oder in sonstiger Weise gegen die Verhaltensregeln dieser Satzung verstoßen, können von der zukünftigen Nutzung ausgeschlossen werden.

§ 4

Reservierungsvoraussetzungen

(1) Der Nutzer hat vor Veranstaltungsbeginn einen Antrag auf Benutzungserlaubnis für die jeweilige öffentliche Einrichtung vollständig mit korrekten Angaben bei der Ortsgemeinde Heinzenbach zu stellen. Der Antrag auf Benutzungserlaubnis ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Es dürfen keine Ablehnungsgründe für die Nutzung der jeweiligen Einrichtung durch den Nutzer bestehen. Ablehnungsgründe sind grundsätzlich gegeben, wenn die Art der Nutzung dem Zweck der Einrichtung entgegensteht, die Aufnahmekapazität der angegebenen Personenanzahl nicht mit der Einrichtung vereinbar ist, durch die Nutzer bzw. die Art der Nutzung Zerstörung oder wesentliche Beschädigung droht, für den Nutzer in der Vergangenheit bereits durch die Ortsgemeinde Heinzenbach ein Benutzungsverbot ausgesprochen wurde oder die Öffnungszeiten der Einrichtung der Nutzung entgegenstehen.

(3) Der Nutzer/Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens volljährig sein.

§ 5

Kaution

Es wird keine Kaution erhoben.

§ 6

Absage der Benutzung

(1) Eine Absage der Benutzung durch den Nutzer ist unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Ortsgemeinde Heinzenbach anzuzeigen.

(2) Bei einer Absage der Benutzung, später als einen Monat vor dem Nutzungstermin durch den Nutzer, hat der Nutzer sofern kein Ersatznutzer für den Nutzungszeitraum gefunden wird, 50 % der ausfallenden Benutzungsgebühr nach der Gebührensatzung zu zahlen. In jedem Fall ist eine Verwaltungsstornogebühr nach der Gebührensatzung zu zahlen.

§ 7

Gesetzliche Vorschriften

(1) Zum Schutze der Anwohner vor eventuellen Lärmbelästigungen sind die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) zu beachten und zwar insbesondere die §§ 4, 6 und 13. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Insbesondere ist die Musiklautstärke so zu reduzieren, dass keine Ruhestörung eintritt. Hierzu ist es neben einer entsprechenden Lautstärkeregelung am Musikwiedergabegerät erforderlich, dass die Türen, Notausgänge und Fenster geschlossen sind. Musikanlagen dürfen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraums nur so genutzt werden, dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht belästigt werden. Auch bei der Benutzung von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass Motoren nicht laut laufen und nicht unnötig gehupt wird.

(2) Aufgrund des am 15.02.2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (NRSG) besteht in allen öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften ein Rauchverbot. Allen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, ist das Rauchen untersagt. Die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung überträgt die Ortsgemeinde Heinzenbach an den jeweiligen Nutzer.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind zu beachten und einzuhalten.

(4) Das Abbrennen eines Feuerwerks ist auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung nur gestattet, wenn eine Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung (Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Klasse II) nach der Sprengstoffverordnung vorliegt.

(5) Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist laut Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31.08.2009 in Rheinland-Pfalz verboten.

(6) Zudem sind sonstige gesetzliche Vorschriften, die sich auf Grund der Nutzung ergeben z. B. Hygienevorschriften, vom Nutzer eigenverantwortlich zu eruieren und entsprechend zu beachten.

(7) Der Nutzer ist für alle Störungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), die Einhaltung und Beachtung des Rauchverbotes, des Jugendschutzes und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, für das widerrechtliche Abbrennen eines Feuerwerks ohne Genehmigung und das widerrechtliche Steigenlassen von Himmelslaternen verantwortlich.

2. Nutzungsrecht

§ 8

Art und Umfang der Gestattung

(1) Dem Nutzer werden ausschließlich die im Antrag auf Benutzungserlaubnis beantragten Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände für den angegebenen Nutzungszeitraum und die/den Nutzungsart/-zweck zur Verfügung gestellt.

(2) Die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände werden dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich bei der Übergabe befinden, überlassen. Der Nutzer hat vor der Benutzung die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind der Ortsgemeinde direkt bei Schlüsselübergabe anzuzeigen.

(3) Der Nutzer hat alle Regelungen aus dieser Satzung und der Gebührensatzung als für sich bindend zu betrachten und zu befolgen.

(4) Die Benutzungsgebühren sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten werden dem Mieter nach der Nutzung entsprechend den Regelungen aus der Gebührensatzung und dem gültigen Beschluss über die Nebenkosten in Rechnung gestellt.

§ 9

Schlüsselübergabe

(1) Die Schlüsselübergabe erfolgt grundsätzlich nach Absprache. Die Übergabe hat nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten in der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen.

(2) Die Rückgabe des Schlüssels hat nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten in der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen.

(3) Bei einer kurzzeitigen Nutzung ist die Schlüsselübergabe sowie die Rückgabe des Schlüssels entsprechend vor der Nutzung mit der Ortsgemeinde abzustimmen.

(4) Bei der Schlüsselübergabe werden - sofern eine Verbrauchserfassung erfolgt - je zu Beginn als auch nach Beendigung der Nutzung die Verbrauchsstände der Stromzähler, Wasserzähler und der Füllstand der Heizung abgelesen und dokumentiert. Auf Grundlage dessen werden die verbrauchsabhängigen Nebenkosten berechnet.

§ 10

Pflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und der ordnungsgemäßen Benutzung der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenständen. Nimmt er selbst nicht teil, hat er die verantwortliche Person entsprechend im Antrag auf Benutzungserlaubnis zu benennen.

(2) Der Nutzer hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf während der Nutzung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerschutzrechtlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Nutzer erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Nutzung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Nutzer diese einzuholen und der Ortsgemeinde auf Verlangen rechtzeitig vor dem Nutzungsbeginn nachzuweisen.

(3) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände pfleglich behandelt werden Es ist insbesondere nicht gestattet Schrauben oder Nägel in Wände oder sonstige fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile einzudrehen oder einzuschlagen.

(4) Für alle Einnahmen aus der Nutzung (Karten-, Programmverkauf u. ä.) ist die gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer vom Nutzer zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungs-steuerpflichtiger Benutzungen obliegt dem Nutzer. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Nutzer auf Verlangen der Ortsgemeinde vor Beginn der Nutzung vorzulegen.

(5) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Nutzers. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.

(6) Der Nutzer hat alle Abfälle, die im Zuge der Benutzung angefallen sind, selbst zu entsorgen.

Von der Ortsgemeinde Heinzenbach werden keine Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt.

(7) Die Rettungswege sind dauerhaft freizuhalten, der Brandschutz muss jederzeit gewährleistet sein.

(8) Die genutzten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Nutzung feucht durch den Nutzer zu reinigen. Das Außengelände ist, soweit Verunreinigungen auf die Nutzung zurückzuführen sind, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw., der Unrat zu entfernen. Tische und Bänke sowie Theken und Küchenoberflächen sind feucht abzuwischen, die Kühlschränke auszuwischen, genutzte Geräte entsprechend zu reinigen und die sanitären Anlagen feucht zu reinigen. Alle in Anspruch genommenen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung an ihren ursprünglichen Platz zurück zu räumen. Bei einer Reinigung durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten oder bei einer erforderlichen Nachreinigung durch die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten, ist der dabei entstandene Aufwand vom Nutzer gemäß den Regelungen der Gebührensatzung zu erstatten.

(9) Eingetretene Beschädigungen und Verluste von Geräten oder Einrichtungsgegenständen oder Beschädigungen am Gebäude, den Einrichtungen und Anlagen selbst sind vom Nutzer sofort - spätestens bei Schlüsselrückgabe - der Ortsgemeinde anzuzeigen.

(10) Nach Beendigung der Nutzung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen und alle Heizkörper heruntergedreht sind, die Fenster zu schließen und die Eingangstür und alle anderen Ausgänge ordnungsgemäß zu verschließen.

(11) Feuer darf nur innerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen unterhalten werden. Brennholz für diese Zwecke hat der Nutzer selbst zu organisieren. Es ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Nutzung keine Brandgefahr mehr von der Glut ausgeht. Der/Die Grillplatz/Grillstelle ist nach Beendigung der Nutzung zu säubern; die restliche Asche ist fachgerecht zu entsorgen.

(12) Der Nutzer übernimmt eigenständig und auf eigene Kosten die erforderliche Räum- und Streupflicht.

3. Schlussvorschriften

§ 11

Haftung

(1) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde Heinzenbach von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Gäste, Teilnehmer oder Zuschauer und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenständen sowie der Zugänge und Zuwegungen zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Ortsgemeinde Heinzenbach übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Diebstahl.

(2) Der Nutzer hat sich bei Reservierung über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern. Zudem kann die Ortsgemeinde den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden verlangen.

(3) Die Haftung der Ortsgemeinde Heinzenbach als Grundstückseigentümer für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Nutzer haftet gegenüber der Ortsgemeinde für alle Schäden und Verluste - auch solchen, die von Dritten verursacht wurden -, die der Ortsgemeinde Heinzenbach an den überlassenen Einrichtungen - auch am Gebäude -, den Anlagen, den Zuwegungen, den Geräten und Einrichtungsgegenständen durch die Benutzung entstehen.

(5) Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

(6) Die Ortsgemeinde Heinzenbach haftet nicht bei etwaigen Einnahmeausfällen, aufgrund von widerrufenen Benutzungserlaubnissen nach § 3 Abs. 5. Die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 bis 6 lösen zudem keine Entschädigungsverpflichtung aus.

§ 12

Ausübung des Hausrechts

(1) Die Ortsgemeinde Heinzenbach, vertreten durch den Ortsbürgermeister, übt das Hausrecht aus. Die Ausübung des Hausrechts kann durch den Ortsbürgermeister an die Beauftragten der jeweiligen Einrichtung übertragen werden.

(2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten (u.a. Hausmeister) ist Folge zu leisten.

(3) Der Ortsbürgermeister sowie dessen Beauftragte (u.a. Hausmeister) sind jederzeit berechtigt, die vermieteten Räumlichkeiten zu betreten.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Lärmbelästigung nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes ausübt,

2.

Feuerwerke ohne Genehmigung abbrennt,

3.

Himmelslaternen steigen lässt,

4.

innerhalb der Räumlichkeiten raucht,

5.

die Vorschriften des Jugendschutzes missachtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 14

Gebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände der Ortsgemeinde Heinzenbach sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung sowie Nebenkosten nach dem jeweils gültigen Beschluss zu entrichten.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Heinzenbach, den 16.05.2024
Ortsgemeinde Heinzenbach
(Dienstsiegel)
Tobias Kalb, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.