Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
|
| 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 250.850 Euro | 282.750 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 258.200 Euro | 276.000 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -7.350 Euro | 6.750 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.550 Euro | 22.600 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 439.300 Euro | 5.500 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 782.850 Euro | 8.850 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -343.550 Euro | -3.350 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 341.000 Euro | -19.350 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
|
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 130.000 Euro | 0 Euro |
| Zusammen auf | 130.000 Euro | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
|
| 2024 | 2025 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A | 365 v. H. | 365 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 42 € | 42 € |
| - für den zweiten Hund | 48 € | 48 € |
| - für jeden weiteren Hund | 60 € | 60 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 500 € | 500 € |
Es werden keine Gebühren und Beiträge festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 803.804 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023
beträgt 822.954 Euro und zum 31.12.2024 815.604 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung wird erteilt:
Für das Haushaltsjahr 2024
Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 130.000,00 €
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.05.2024 bis 17.05.2024 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.